(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

 

(2) Dieses Abkommen tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden[1]:

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1970 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

 

b)

in Zypern auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1970 entstandenen Einkünfte erhoben werden;

 

c)

in beiden Vertragstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember 1969 gezahlt werden.

[1] In Kraft getreten am 12. Oktober 1977 (BGBl. 1977 II S. 1204).

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