(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden[1]:
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1970 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden; |
b) |
in Zypern auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1970 entstandenen Einkünfte erhoben werden; |
c) |
in beiden Vertragstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember 1969 gezahlt werden. |
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