Normenkette

§ 1011 BGB

 

Kommentar

1. Der Eigentümer einer Eigentumswohnung (Sondereigentum) ist nach § 1011 BGB auch in Ansehung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft allein zur Geltendmachung öffentlich-rechtlicher nachbarlicher Abwehrrechte befugt, ohne dass es insoweit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung bedarf und ohne dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 WEG vorliegen müssen (a. A. OVG Münster, 11. Senat, Beschluss v. 28. 2. 1991, ZMR 1991, 276). Dieses Recht fließt aus dem Miteigentumsanteil und unterliegt nicht der gemeinschaftlichen Verwaltung.

2. Im vorliegenden Fall war die Klage auch begründet, da die Baugenehmigung die Klägerin (Wohnungseigentümerin) in ihren Rechten verletzt hat (die Festsetzung von Flachdachbauweise in einem Bebauungsplan kann wegen ihrer höhenbegrenzenden Wirkung nachbarschützende Funktion haben). Dabei kann dahinstehen, wie weit das Sondereigentum der Klägerin spezifisch durch die Baugenehmigung betroffen ist; jedenfalls ist die Gemeinschaft der Eigentümer des Grundstücks, an dem die Klägerin Miteigentum hat, in öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten verletzt, sodass auch der Miteigentumsanteil der Klägerin rechtlich betroffen ist.

 

Link zur Entscheidung

( OVG für das Land NRW, Urteil vom 12.12.1991, 7 A 172/89- noch nicht rechtskräftig - = WM 1992, 551 = DWE 2/93, 54)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Vgl. jedoch BayVerwG Ansbach, Urteil vom 20.03.1991, Az.: 3 K 90/01945!

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