Rz. 182

Wertpapiere sind mit dem Veräußerungswert in die Vermögensermittlung einzustellen. Börsennotierte Wertpapiere sind stichtagsbezogen mit dem mittleren Tageskurs an der dem Wohnsitz der Eheleute nächstgelegenen Börse zu bewerten.[1] Die relevanten Werte können bei den Banken jederzeit erfragt oder im Internet recherchiert werden.

Den Ansatz, Wertpapiere wie Unternehmen mit einem Durchschnittswert der vorvergangenen Jahre anzusetzen, verwirft der BGH mit Hinweis auf die Unvergleichbarkeit der Wertentwicklungen von Unternehmen und Wertpapieren.

Besondere Schwierigkeiten können sich bei Wertpapieren daraus ergeben, dass der Wert zwischen dem Zeitpunkt der Trennung, dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und letztlich dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung stark schwankt.

 
Achtung

Auch bei Wertpapieren ist an eine etwaige latente Steuerlast zu denken.[2]

[2] BGH, Urteil v. 2.2.2011, XII ZR 185/08.

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