Rz. 17
Wird das Gesamtgut alleine durch einen Ehegatten verwaltet, gelten die Bestimmungen der §§ 1422 ff. BGB. Gemäß § 1422 BGB steht dem Ehegatten, der das Gesamtgut alleine verwaltet, ein umfassendes Verwaltungsrecht zu. Er ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen. Allerdings wird auch bei der Alleinverwaltung ein Recht des anderen Ehegatten zum Besitz an der Ehewohnung und am Hausrat aus § 1353 BGB hergeleitet. Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, führt der allein verwaltende Ehegatte im eigenen Namen. Nach § 1422 Satz 2 BGB wird der andere Ehegatte durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet. In Passivprozessen über das Gesamtgut ist der Verwalter persönlich zu verklagen. Gemäß § 740 Abs. 1 ZPO berechtigt ein Urteil gegen den Alleinverwalter zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut.
Rz. 18
Der andere Ehegatte ist von der Verwaltung ausgeschlossen, ohne dass ihm ein Widerspruchsrecht gegen den Alleinverwalter zustünde. Allerdings können die Ehepartner durch Vollmachtserteilungen eine Verwaltungszuständigkeit des anderen Ehegatten für einzelne Bereiche begründen.
Rz. 19
Die Verwaltungsbefugnisse des Alleinverwalters werden eingeschränkt durch §§ 1423, 1424 und 1425 BGB. So kann sich der Verwalter bei Verfügungen über das Gesamtgut im Ganzen nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut zu verfügen (§ 1423 BGB). Fehlt die Zustimmung des anderen Ehegatten, kann der Verwalter die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Nach § 1424 BGB bedarf der Verwalter der Einwilligung des anderen Ehegatten für eine Verfügung über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück, Schiff oder Schiffsbauwerk. Letztlich kann der Verwalter nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken (§ 1425 BGB). Ausgenommen davon sind gemäß § 1425 Abs. 2 BGB Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Die fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten kann in den Fällen der §§ 1423 und 1424 BGB gemäß § 1426 BGB durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich ist und die Zustimmung des nichtverwaltenden Ehegatten ohne ausreichenden Grund verweigert wurde oder dieser durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Zustimmungserklärung verhindert war und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. Die Rechtsfolgen eines Handelns des Verwalters ohne die nach §§ 1423–1425 BGB erforderlichen Mitwirkungshandlungen des anderen Ehegatten sind in §§ 1427 f. BGB geregelt.
Rz. 20
Ausnahmen von dem grundsätzlich umfassenden Verwaltungsrecht des Alleinverwalters gebieten §§ 1429, 1431 und 1432 BGB. § 1429 BGB sieht für den nichtverwaltenden Ehegatten ein Notverwaltungsrecht vor, wenn der Verwalter durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert ist, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht. Der andere Ehegatte kann das Geschäft dann vornehmen, wenn mit einem Aufschub Gefahr verbunden wäre. Er kann hierbei im eigenen Namen oder als Stellvertreter im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Selbiges gilt für die Führung eines Rechtsstreits. Nach § 1431 BGB kann der andere Ehegatte im Rahmen eines mit Einwilligung des Verwalters betriebenen Erwerbsgeschäfts selbständig handeln. Letztlich steht dem nichtverwaltenden Ehegatten nach § 1432 BGB das Recht zu, eine zu seinen Gunsten angefallene Erbschaft oder ein Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen. Selbiges gilt für einen Verzicht auf den Pflichtteil oder den Ausgleich eines Zugewinns sowie für die Ablehnung eines Vertragsangebotes oder einer Schenkung.
Rz. 21
Mit den umfassenden Rechten des Verwalters korrespondieren auch ihn treffende Verpflichtungen. Nach § 1435 BGB hat der Verwalter das Gesamtgut ordnungsgemäß zu verwalten. Er hat den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. Für Minderungen des Gesamtgutes muss der Verwalter Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das sie ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat. Haftungsmaßstab ist hier § 1359 BGB. Dementsprechend hat der Verwalter nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.