Rz. 38
Wird die Gütergemeinschaft beendet, beginnt die Auseinandersetzung des Gesamtgutes, welche sich nach §§ 1471 ff. BGB richtet. Auseinandergesetzt werden muss nur das Gesamtgut. Das Vorbehalts- und das Sondergut sind nach wie vor einem Ehegatten alleine zuzuordnen. Nach § 1471 Abs. 2 BGB gilt bis zur Auseinandersetzung des Gesamtgutes die Vorschrift des § 1419 BGB mit der Folge der gesamthänderischen Bindung. Da der Zweck der Gemeinschaft nunmehr auf Auseinandersetzung gerichtet ist, wird fortan von einer Liquidationsgemeinschaft gesprochen.
Rz. 39
Unabhängig davon, ob während bestehender Gütergemeinschaft eine Einzelverwaltung oder eine gemeinschaftliche Verwaltung bestanden hat, bestimmt § 1472 Abs. 1 BGB, dass die Ehegatten das Gesamtgut während der bestehenden Liquidationsgemeinschaft gemeinschaftlich verwalten. Sie müssen also grundsätzlich einvernehmlich oder mit entsprechender Vollmacht oder Zustimmung des anderen Ehegatten handeln. Gemäß § 1472 Abs. 3 BGB besteht ein einklagbarer Anspruch auf Mitwirkung des anderen Ehegatten zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtgutes. Art und Umfang der Mitwirkungspflicht sind dabei an dem Liquidationszweck auszurichten. Die zur Erhaltung des Gesamtgutes notwendigen Maßnahmen kann nach § 1472 Abs. 3 2. Halbsatz jeder Ehegatte alleine treffen. Aus einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten können Schadensersatzansprüche resultieren.
Rz. 40
Das Gesamtgut wird nach Beendigung der Gütergemeinschaft grundsätzlich nicht mehr verändert. Erwirbt ein Ehegatte etwas hinzu, fällt dieser Hinzuerwerb nicht mehr in das Gesamtgut, sondern in das jeweilige Vorbehalts- oder Sondergut. Ausnahmen von dem Grundsatz, dass sich der Bestand des Gesamtgutes nach Beendigung der Gütergemeinschaft nicht mehr verändert, ergeben sich aus § 1473 Abs. 1 BGB. Eine neue Begründung von Gesamtgutsverbindlichkeiten ist während der Liquidationsphase ebenfalls grundsätzlich nicht mehr möglich.
Rz. 41
Die Auseinandersetzung des Gesamtgutes kann entweder nach einer Vereinbarung der Ehegatten oder streitig erfolgen.
7.1 Vereinbarte Auseinandersetzung
Rz. 42
Das Gesetz bestimmt in § 1474 Abs. 1 BGB, dass sich die Ehegatten nach §§ 1475–1481 BGB auseinandersetzen, soweit sie nichts anderes vereinbart haben. Damit ergibt sich aus dem Gesetz ein Vorrang für eine Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Ehegatten gegenüber der gesetzlichen Auseinandersetzung. Bei der Gestaltung der Auseinandersetzungsvereinbarung sind die Ehegatten grundsätzlich frei, es gelten lediglich die allgemeinen Schranken der §§ 138, 242 BGB. In der Praxis orientieren sich die Ehegatten bei der vereinbarten Auseinandersetzung dennoch in der Regel an §§ 1475–1481 BGB, weil diese sich weitestgehend bewährt haben.
Rz. 43
Da es sich bei einer solchen Einigung nicht um einen Ehevertrag handelt, besteht grundsätzlich kein Formerfordernis im Sinne des § 1410 BGB. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Auseinandersetzungsvertrag zugleich eine güterrechtliche Regelung beinhaltet oder soweit das zur Auseinandersetzung durchzuführende Geschäft selbst formbedürftig ist, wie etwa bei der Grundstücksübertragung.
7.2 Streitige Auseinandersetzung
Rz. 44
Gelingt es den Ehegatten nicht, eine einvernehmliche Vereinbarung zu treffen, ist im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung nach §§ 1475 ff. BGB vorzugehen.
Empfehlung:
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft sollte zur Sachverhaltsaufklärung ein Vermögensverzeichnis erstellt werden. Während der Liquidationsphase haben die Ehegatten wechselseitige Auskunfts- und Mitwirkungsansprüche. Sofern die Vermögensverhältnisse für einen Ehegatten unbekannt sind, kann im Wege eines Auskunftsantrages vorgegangen werden.
7.2.1 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
Rz. 45
In einem ersten Schritt müssen die Ehegatten zunächst gemäß § 1475 Abs. 1 Satz 1 BGB die Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigen. Unter Gesamtgutsverbindlichkeiten sind dabei Schulden der Ehegatten oder eines Ehegatten zu verstehen, deretwegen der Gläubiger Befriedigung aus dem Gesamtgut verlangen kann. Auch etwaige Ansprüche eines Ehegatten gegen das Gesamtgut gehören zu den vorweg zu berichtigenden Gesamtgutsverbindlichkeiten. Abzustellen ist auf den Schuldenstand bei Rechtskraft der Scheidung, da während der Liquidationsphase grundsätzlich keine Schulden mehr entstehen können. Unter der Begrifflichkeit der "Berichtigung" ist die Tilgung der Schulden zu verstehen. Die Tilgung der Schulden erfolgt in der Regel durch Zahlung, kann aber auch etwa durch Hinterlegung, Aufrechnung oder Erlass erfolgen. Gemäß § 1475 Abs. 1 Satz 2 BGB sind für noch nicht fällige oder streitige Verbindlichkeiten Rücklagen zu bilden. Bezüglich dieser Rücklagen verbleibt es bei der gemeinsamen Verwaltung bis zur Auszahlung.
Rz. 46
Um die Schulden zu tilgen, ist das Gesamtgut in Geld umzusetzen. Bei beweglichen Sachen geschieht dies durch Verkauf. Die Verwertung des Gesamtgutes muss insoweit verfolgen, wie es zur Tilgung der Verbindlichkeiten Dritten gegenüber oder zur Verrechnung der Ersatzansprüche nach § 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist. Ist eine Verständigung übe...