Normenkette

§ 26 Abs. 1, 3 WEG, § 43 Abs. 1 WEG, § 32 FGG

 

Kommentar

1. Wird ein Gerichtsbeschluss, der einen Notverwalter bestellt und im Wege der einstweiligen Anordnung die Bestellung für sofort wirksam erklärt, im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, hat das auf die vorher getätigten Rechtshandlungen des Notverwalters wegen § 32 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) keine Auswirkungen. Im Vereinsrecht gilt für den Notvorstand nach § 29 BGB ebenfalls diese Vorschrift; § 29 BGB war das Vorbild für die Regelung in § 26 Abs. 3 WEG und kann daher zur Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden.

2. Wird der gerichtlich bestellte Notverwalter anschließend in einer Eigentümerversammlung zum ordentlichen Verwalter bestellt, so entfällt damit in aller Regel das Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel gegen den Bestellungsbeschluss des Amtsgerichts selbst dann, wenn der Eigentümerbestellungsbeschluss nicht bestandskräftig ist.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 05.03.1992, BReg 2 Z 165/91)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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