Normenkette

§ 15 WEG, § 21 WEG, § 823 BGB

 

Kommentar

a) Die Auslegung eines Sondernutzungsrechts an einem Hauszugangsweg ergibt, dass der Inhaber über die lnstandhaltungsmaßnahmen und das Schneeräumen bestimmen darf; er trägt hierfür auch die Kosten.

b) An einem solchen Weg obliegt die Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) in erster Linie dem Inhaber dieses Sondernutzungsrechts.

Im vorliegenden Fall sei die Gemeinschaftsordnung dergestalt auszulegen, dass dem jeweiligen Eigentümer mit dem Recht zur "ausschließlichen Nutzung" eines Gartens oder Hauszugangswegs soweit möglich auch die Befugnis und die Pflicht übertragen sein sollte, diese in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu verwalten. In gleicher Weise sei anzunehmen, dass - ähnlich wie bei der Miete eines Grundstücks im Ganzen - in erster Linie derjenige verkehrssicherungspflichtig sei, dem das alleinige Gebrauchsrecht nicht nur am Haus selbst, sondern auch an dem zu ihm führenden Weg zustehe.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 17.05.1985, BReg 2 Z 144/84)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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