Leitsatz
Der Klägerin war zu Beginn der von ihr eingereichten Stufenklage ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung und Beiordnung ihres Anwalts bewilligt worden. Für den von ihr gestellten bezifferten Zahlungsantrag wurde ihr Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht verweigert.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, die in der Sache zum Erfolg führte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die der Klägerin zu Beginn der von ihr eingereichten Stufenklage ohne Einschränkung gewährte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung erfasst das gesamte Verfahren einschließlich der Leistungsstufe und kann nicht nachträglich, ohne dass die besonderen Voraussetzungen des § 124 ZPO vorliegen, ganz oder teilweise wieder entzogen werden.
Es ist zwar üblich, für eine Stufenklage die Bewilligung dahingehend einzuschränken, dass entweder zugleich für die Leistungsstufe ein realistischer Streitwert festgesetzt wird oder - so insbesondere das OLG Frankfurt - die Bewilligung auf das Verfahren insgesamt und zunächst nur auf die streitige Durchführung der Auskunftsstufe auszusprechen. In diesem Fall erhält der Klägervertreter aus der Staatskasse nur die Prozessgebühr aus dem für die Stufenklage maßgebenden höheren Wert der Leistungsstufe, während die Bewilligung der Terminsgebühr von einer vorherigen gesonderten Bewilligung nach Erfolgsprüfung abhängt.
Da eine solche Einschränkung in dem erstinstanzlichen Beschluss nicht erfolgt ist, kann sie auch nicht mehr nachträglich vorgenommen werden.
Hinweis
Nach inzwischen einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung darf die Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage oder die Verteidigung gegen sie nicht auf die Auskunftsstufe beschränkt werden; anderenfalls müsste die hilfsbedürftige Partei für den Zahlungsantrag einen Gerichtskostenvorschuss und für ihren Anwalt eventuell einen Gebührenvorschuss zahlen. Prozesskostenhilfe ist deshalb von vornherein für sämtliche Stufen zu bewilligen (KG FamRZ 86, 284; 97, 1405; OLG Düsseldorf FamRZ 97, 1017 m.w.N.; FamRZ 2000, 101; OLG Köln NJW-RR 95, 707 m.w.N.; FamRZ 98, 1601 m.w.N.; OLG Hamm FamRZ 97, 619, 2000, 429; OLG München FamRZ 97, 895 f., 99, 598 f.; OLG Brandenburg FamRZ 98, 174 u. 1177; MDR 2003, 172; OLG Bamberg FamRZ 98, 1602; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 99, OLG Nürnberg FamRZ 2002, 1193; OLG Karlsruhe FamRZ 97, 98 m.w.N.; anders OLG Naumburg, FamRZ 2000, 101).
Auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren besteht für die Staatskasse nicht die Gefahr, für die Kosten überhöhter Zahlungsanträge aufkommen zu müssen. Die Prozesskostenhilfe ist auf den Antrag beschränkt, der sich aus der Auskunft ergibt (OLG Karlsruhe FamRZ 95, 1504; 97, 98; OLG Hamm FamRZ 97, 97 u 619 m.w.N.; OLG Nürnberg FamRZ 97,100; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 101 m.w.N.; OLG Brandenburg MDR 2003, 172; anders OLG Düsseldorf FamRZ 87, 1281). Soweit der Kläger mehr fordert, als die Auskunft ergibt, erstreckt die Prozesskostenhilfe sich nicht auf die Mehrforderung. Das Gericht kann sich in der ersten PKH-Bewilligung vorbehalten, nach Bezifferung des Klageantrages erneut über die PKH zu entscheiden.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2005, 2 WF 255/05