BMF, Schreiben v. 30.1.1987, IV C 5 - S 1301 Öst - 1/87, BStBl I 1987, 191

Mit der österreichischen Steuerverwaltung ist zur Anwendung der Grenzgängerregelung folgende Verständigungsvereinbarung getroffen worden:

Artikel 9 Abs. 3 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens findet auf Arbeitnehmer Anwendung, die im Grenzgebiet des einen Staats ihre Tätigkeit ausüben und im Grenzgebiet des anderen Staats ihren Wohnsitz haben, zu dem sie grundsätzlich jeden Tag zurückkehren (Grenzgänger).

Kehrt ein Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnort zurück oder ist er ausnahmslos an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, so geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren,

  1. wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist und in dieser Zeit höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist oder
  2. – falls der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist – wenn die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone 20 v.H. der gesamten Werk- bzw. Arbeitstage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (der Arbeitsverhältnisse) nicht übersteigen, jedoch in keinem Fall mehr als 45 Tage betragen.

Hierbei zählen Krankheits- oder Urlaubstage nicht als Tage der Nichtrückkehr. Als Tätigkeiten außerhalb der Grenzzone gelten auch Beschäftigungen in einem Drittstaat.

Schwierigkeiten oder Zweifel bei der Auslegung oder Anwendung der genannten Bestimmung (z.B. in Fällen, in denen mehrere kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bestanden haben, oder in Fällen, in denen unklar ist, ob die an den Grenzgänger gezahlten Arbeitslöhne möglicherweise aus öffentlichen Kassen stammen und aus diesem Grund nicht Artikel 9, sondern Artikel 10 des Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden ist) sind nach den Artikeln 20 bzw. 21 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens im Rahmen eines Auskunfts- oder Verständigungsverfahrens zu beseitigen.

Diese Regelung gilt ab 1. Januar 1986. Alle noch nicht abgeschlossenen Fälle können jedoch im Rahmen eines Auskunfts- oder Verständigungsverfahrens im obigen Sinne einvernehmlich geregelt werden.

 

Normenkette

DBA Österreich

 

Fundstellen

BStBl I, 1987, 191

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