Rz. 74

Für die Erbringung der Einlagen haften alle Gesellschafter nach den Bestimmungen des § 24 GmbHG solidarisch. Diese unabdingbare Ausfallhaftung betont den personenbezogenen Charakter der GmbH.

 

Rz. 75

Neben der Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter haften die Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Anforderung der Einlagen. Auch bei dieser Haftung handelt es sich um eine gesamtschuldnerische Haftung aller Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 76

Diese strengen Vorschriften zur Erfüllung der Einlageverpflichtung legen es nahe, regelmäßig eine Volleinzahlung des Stammkapitals in bar bei Gründung der Gesellschaft vorzunehmen.

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