Rz. 112

Gemäß § 2346 Abs. 1 BGB können Verwandte sowie der Ehegatte durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Gemäß § 2346 Abs. 2 BGB kann der Verzicht auch auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

 

Rz. 113

Der Verzichtsvertrag bedarf der persönlichen Mitwirkung des Erblassers (§ 2347 BGB). Während sich der Verzichtende (auch vollmachtlos) vertreten lassen kann, muss der Erblasser persönlich mitwirken. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB). Die Aufhebung eines Erbverzichtsvertrages erfolgt gem. § 2351 BGB durch Aufhebungsvertrag, für den hinsichtlich Form und Vertretungsverbot des Erblassers dieselben Vorschriften gelten wie für den Erbverzichtsvertrag.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge