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Der Kindesunterhalt richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über den Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB) und ist dem Grunde nach unabhängig davon, ob (auch) an den geschiedenen Ehegatten Unterhalt geleistet wird. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung i.d.R. durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Naturalunterhalt, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Der andere Elternteil hat dann Barunterhalt zu leisten. Dessen Höhe wird in der Praxis nach den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte bestimmt (siehe Rdn 23). Die "Düsseldorfer Tabelle" setzt die Unterhaltshöhe nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes fest. Der monatliche Kindesunterhalt beträgt danach bei einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten von 1.800 EUR bei zwei unterhaltsberechtigten Kindern unter sechs Jahren jeweils 369 EUR, wobei das staatliche Kindergeld (jeweils 204 EUR monatlich für das erste und zweite Kind, 210 EUR für das dritte Kind und 235 EUR für jedes weitere Kind) zur Hälfte anzurechnen ist (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB).

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