Rz. 50
Zur Beurkundung ist jeder deutsche Notar zuständig (§ 20 BNotO). Die Urkunde ist hierzu den Beteiligten in Gegenwart des Notars zu verlesen, von ihnen zu genehmigen und von ihnen und dem Notar zu unterzeichnen (vgl. §§ 8 ff. BeurkG). In der Praxis wird dazu regelmäßig der notariellen Gründungsurkunde, d.h. der Einigung der Gründer über die Errichtung der Gesellschaft, der Gesellschaftsvertrag – auch Satzung genannt – als Anlage beigefügt und mit beurkundet.
Rz. 51
Soll die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags vor einem ausländischen Notar erfolgen, so besteht Unklarheit darüber, ob eine wirksame Errichtung vorliegt. Als weit gehend geklärt darf gelten, dass die Formgültigkeit der Satzungsfeststellung (und -änderung) sich nicht nach dem Recht des Ortes der Beschlussfassung richtet, sondern nach dem Wirkungsstatut am Sitz der Gesellschaft. Zwar erkennt Art. 11 Abs. 1 EGBGB die Ortsform als im Grundsatz ausreichend an. Er wird aber von Art. 11 Abs. 5 EGBGB verdrängt, der wegen des besonderen öffentlichen Interesses des Belegenheitsstaates an der Einhaltung der auf seinem Territorium geltenden Formvorschriften Vorrang hat. Unklar ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob eine Beurkundung im Ausland der nach deutschem Recht vorgeschriebenen Geschäftsform (= notarielle Beurkundung) gleichzusetzen ist. Hier hat der BGH im Jahre 1981 in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Beurkundung vor einem ausländischen Notar dann wirksam ist, wenn dieser dem deutschen Notar nach Ausbildung, Stellung und Funktion gleichwertig ist und ein deutschen Grundsätzen entsprechendes Beurkundungsrecht anwendet (so etwa in Österreich, Belgien, Frankreich, Italien, Spanien, den Niederlanden und in Teilen der Schweiz). Nicht alle deutschen Registergerichte folgen jedoch dieser Rechtsprechung des BGH, die im Übrigen in der Literatur heftig umstritten ist. Gegen die Ansicht des BGH wird zutreffend eingewandt, dass bei statusrelevanten Vorgängen, die auch für und gegen Dritte Geltung erlangen, eine neutrale, fachkundige Person die körperschaftlichen Bestimmungen überprüfen muss. Hinzu kommt, dass durch das MoMiG das Beurkundungserfordernis aufgewertet wurde, weil hieran die Einreichung einer notariell bescheinigten Gesellschafterliste geknüpft ist (§ 40 Abs. 2 GmbHG), die Grundlage für den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen und Legitimationsbasis für die Ausübung der Gesellschafterrechte ist. Hieraus folgert die ganz h.M., dass die notarielle Beurkundung der Gründung einer GmbH bzw. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) vor einem deutschen Notar zu erfolgen hat. In Anbetracht der niedrigen Notargebühren in Deutschland, insbesondere bei der Gründung einer GmbH mit dem Mindeststammkapital (vgl. Rdn 28 ff.), sollte hier der sicherste Weg durch eine Beurkundung vor einem deutschen Notar beschritten oder aber vorab eine Klärung mit dem zuständigen Registergericht herbeigeführt werden.