Rz. 98
Die Kapitalerhöhung ist eine Satzungsänderung, gerichtet auf die Erhöhung des Stammkapitals. Der entsprechende Beschluss der Gesellschafter ist daher notariell zu beurkunden (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Er bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht eine höhere Mehrheit vorschreibt (§ 53 Abs. 2 GmbHG).
Rz. 99
In der Regel erfolgt die Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Geschäftsanteile (vgl. § 55 Abs. 3 GmbHG). Die Volleinzahlung der bisherigen Geschäftsanteile ist nicht Voraussetzung einer Kapitalerhöhung. Ausnahmsweise ist es anstelle der Bildung neuer Geschäftsanteile auch möglich, bestehende Geschäftsanteile aufzustocken, d.h. im Betrag zu erhöhen. Voraussetzung hierfür ist, dass der betreffende Anteilsinhaber entweder zu den Gründern gehört oder ansonsten sein Anteil voll einbezahlt ist und keine Nachschusspflicht besteht. Zudem besteht die Möglichkeit der Schaffung eines sog. genehmigten Kapitals (vgl. § 55a GmbHG). Damit ist es durch einen notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschluss möglich, die Geschäftsführer für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung zu ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Betrag, der nicht höher als die Hälfte des Stammkapitals sein darf, zu erhöhen. Damit ist die Geschäftsführung in der Lage, Kapitalmaßnahmen schnell und flexibel innerhalb eines von den Gesellschaftern gesteckten Rahmens zu realisieren. Ob diese Regelung, die entsprechend den Bestimmungen im Aktiengesetz (vgl. §§ 202 ff. AktG) geschaffen wurde, in der Praxis wirklich notwendig ist, erscheint wegen der stark unterschiedlichen Gesellschafterstrukturen dieser beiden Gesellschaftsformen mehr als fraglich.
Rz. 100
Im Anschluss an den Erhöhungsbeschluss folgt der Übernahmevertrag zwischen der GmbH und dem Übernehmer des neuen Kapitalanteils. Die Erklärung der GmbH wird durch die Geschäftsführer abgegeben und bedarf keiner Form; sie liegt konkludent spätestens mit Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Registergericht vor. Die Erklärung des Übernehmers bedarf nach § 55 GmbHG der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung. Regelmäßig wird sie in die notarielle Urkunde über den Kapitalerhöhungsbeschluss mit aufgenommen.
Rz. 101
Im Anschluss hieran sind die übernommenen Einlagen zu leisten (§ 56a GmbHG). Diesbezüglich gelten die spezifischen Voraussetzungen der Erbringung der Bar- bzw. Sacheinlage bei Gründung der Gesellschaft (vgl. Rdn 8, 11, 57 ff.).
Rz. 102
Die Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung im Handelsregister ist alsdann durch sämtliche Geschäftsführer vorzunehmen (§§ 57 Abs. 1, 78 GmbHG). Zulässig ist die Anmeldung erst, wenn die Mindestleistung von einem Viertel pro Geschäftsanteil vor Eingang der Anmeldung bei Gericht erbracht ist (§§ 56a, 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Bei Sachkapitalerhöhungen kann die Anmeldung erst erfolgen, wenn die Sacheinlagen so bewirkt worden sind, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Gesellschafter stehen (§ 57 Abs. 2, § 7 Abs. 2, 3 GmbHG; vgl. dazu Rdn 68). Die Kapitalerhöhung wird mit Eintragung im Handelsregister wirksam (§§ 53, 54 GmbHG).