Rz. 91

Im Einzelnen unterliegen dem Versorgungsausgleich im In- und Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie z.B. der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- oder Invaliditätsvorsorge (§ 2 Abs. 1 VersAusglG). Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen bei Lebensversicherungen auf Rentenbasis mit Kapitalwahlrecht. Wird das Kapitalwahlrecht (auch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) ausgeübt, ist die Versicherung im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, da der Versorgungsausgleich keinen Ausgleich von Kapitalforderungen vorsieht.[98]

[98] BGH NJW 2003, 1320; DNotZ 2003, 544.

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