Rz. 114

Der Abschluss des Erbverzichtsvertrages führt dazu, dass der Verzichtende gem. § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB so behandelt wird, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Damit entfällt auch sein Pflichtteilsrecht. Der Erbverzicht ändert die gesetzliche Erbfolge und führt u.a. dazu, dass sich die Pflichtteilsquoten der anderen Pflichtteilsberechtigten entsprechend erhöhen. Diese regelmäßig vom Erblasser nicht gewünschte Nebenfolge des Erbverzichts bedingt es, dass der Erbverzicht gegenüber dem Pflichtteilsverzicht kaum Bedeutung hat. In der Praxis wird vielmehr so vorgegangen, dass nur ein Pflichtteilsverzicht abgegeben wird und gleichzeitig der Erblasser in einem Testament eine Enterbung des Verzichtenden vornimmt. Dies führt dann nicht zu einer Änderung der gesetzlichen Erbfolge und damit auch nicht zu einer Erhöhung der Erbquote der übrigen Erben.

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