Rz. 36

Die Firma ist der Name eines Vollkaufmanns, unter dem er sein Geschäft betreibt (§ 17 HGB). Die GmbH bzw. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist kraft Rechtsform Vollkaufmann (§ 6 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) und damit firmenpflichtig. Die Firma einer GmbH muss die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine entsprechende, allgemein verständliche Abkürzung, wie z.B. "GmbH", "Gesellschaft mbH" oder wie in Österreich üblich "Ges.m.b.H.", enthalten (§ 4 GmbHG). Die Firma der Unternehmergesellschaft muss zwingend entweder den Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen (vgl. § 5a Abs. 1 GmbHG).

 

Rz. 37

Im Übrigen gilt der Grundsatz der freien Firmenbildung. Die Gesellschafter können also eine Personenfirma, die den Namens eines, mehrerer oder aller Gesellschafter enthält (z.B. "Göttgens & Kamann GmbH"), eine Sachfirma, die den Gegenstand des Unternehmens in der Firma mitverwendet ("ABC Unternehmensberatung UG (haftungsbeschränkt)"), eine Mischvariante ("Albert Vossen Consulting Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)") oder eine reine Phantasiefirma ("Luna-GmbH") wählen. Zu beachten ist allerdings, dass die Freiheit der Firmenbildung durch die notwendige Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft sowie die Beachtung des Täuschungsverbots Einschränkungen erfährt. Hier sollte stets vor Gründung über den Notar eine Klärung der Zulässigkeit der avisierten Firma durch die zuständige Industrie- und Handelskammer vorgenommen werden.

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