Rz. 110
Zur Vornahme einer ordentlichen Kapitalherabsetzung bedarf es zunächst eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafter. Dieser Beschluss ist – da er eine Satzungsänderung darstellt – notariell zu beurkunden und muss mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine höhere Mehrheit vorsieht.
Rz. 111
In dem Kapitalherabsetzungsbeschluss ist festzulegen, in welcher Höhe eine Verringerung des Stammkapitals eintreten bzw. wie hoch das künftige Stammkapital der Gesellschaft sein soll. Ferner ist in dem Beschluss der Zweck der Kapitalherabsetzung anzugeben. Die ordentliche Kapitalherabsetzung kann zur Erreichung jeglichen Zwecks erfolgen, namentlich
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zur Rückzahlung von Einlagen, |
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zum Erlass von Einlageforderungen, |
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zur Einstellung von Beträgen in Rücklagen, |
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zur Beseitigung einer Unterbilanz, |
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zur Beseitigung eigener Geschäftsanteile der Gesellschaft oder |
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zur Abfindung von Gesellschaftern bei Austritt, Ausschluss oder Abfindung. |
Auch können mehrere Zwecke gleichzeitig verfolgt werden, sofern aus dem Beschluss ersichtlich ist, welcher Herabsetzungsbetrag auf welchen Zweck entfällt. Zusätzlich sollte in dem Kapitalherabsetzungsbeschluss angegeben werden, wie dieser sich auf die einzelnen Geschäftsanteile der Gesellschafter auswirkt.
Rz. 112
Nach Fassung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses ist dieser in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG). Darüber hinaus sind die der Gesellschaft bekannten Gläubiger unmittelbar über die Kapitalherabsetzung zu unterrichten, auch wenn deren Forderungen bedingt oder noch gar nicht fällig sind. Die Unterrichtung ist formfrei möglich und hat den wesentlichen Inhalt des Kapitalherabsetzungsbeschlusses wiederzugeben. Eine Verpflichtung zum Hinweis auf das Recht der Gläubiger, Sicherheitsleistung von der Gesellschaft zu verlangen, besteht nicht.
Rz. 113
Im Anschluss an die Bekanntmachung der Kapitalherabsetzung ist denjenigen Gläubigern, die ihren Widerspruch zur Kapitalherabsetzung erklärt haben, nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG von der Gesellschaft Sicherheit zu leisten oder aber die Forderung zu befriedigen.
Rz. 114
Widerspruchsberechtigt sind diejenigen Gläubiger, deren Anspruch zum Zeitpunkt der Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern dem Grunde nach entstanden war; auf die Fälligkeit der Forderung kommt es dabei nicht an.
Rz. 115
Da die Kapitalherabsetzung Satzungsänderung ist, wird sie erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam. Die Eintragung der Kapitalherabsetzung kann beim Handelsregister erst dann beantragt werden, wenn seit dem Erscheinungstag der Bekanntmachung der Kapitalherabsetzung in den Gesellschaftsblättern ein Jahr vergangen ist.
Rz. 116
Die entsprechende Handelsregisteranmeldung ist von sämtlichen Geschäftsführern (vgl. § 78 GmbHG) vorzunehmen. In der Handelsregisteranmeldung ist von den Geschäftsführern zu versichern, dass entweder keine Gläubiger der Kapitalherabsetzung widersprochen haben oder aber dass denjenigen Gläubigern, die der Kapitalherabsetzung widersprochen haben, Sicherheit geleistet wurde bzw. deren Forderungen erfüllt worden sind.
Rz. 117
Da bei der notariellen Beurkundung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses oftmals auch sämtliche Geschäftsführer beim Notar anwesend sind, werden häufig unmittelbar im Anschluss an den Kapitalherabsetzungsbeschluss die entsprechenden Unterschriften der Geschäftsführer unter der Handelsregisteranmeldung beglaubigt. Rechtliche Bedenken gegen dieses Verfahren bestehen nicht, wenn der beglaubigende Notar die Handelsregisteranmeldung bis zum Ablauf von einem Jahr nach der Bekanntmachung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses in den Gesellschaftsblättern in seinen Akten behält und sich vor Einreichung der Anmeldung vergewissert hat, dass kein Gläubiger Widerspruch erhoben oder aber den betreffenden Gläubigern Sicherheit geleistet bzw. ihre Forderungen erfüllt worden sind. Diese Sicherheit kann der Notar sich auch dadurch verschaffen, dass er die Geschäftsführer darüber informiert, die Handelsregisteranmeldung ein Jahr nach Ablauf des Sperrjahres dem Registergericht zu präsentieren, sofern ihm nicht bis dahin von der Gesellschaft etwas anderes mitgeteilt wird. Findet während des Sperrjahres jedoch ein Wechsel in der Geschäftsführung statt, so erweist sich das dargestellte Vorgehen als unpraktisch. Da die Handelsregisteranmeldung von denjenigen Geschäftsführern zu unterzeichnen ist, die bei Präsentation der Registeranmeldung zum Geschäftsführer bestellt sind, ist auch die Beglaubigung der Unterschriften der neuen Geschäftsführer unter der Handelsregisteranmeldung notwendig. Mit Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister wird die Kapitalherabsetzung schließlich wirksam (§§ 53, 54 GmbHG).