Rz. 9

Der Gründungsablauf einer GmbH in der Praxis vollzieht sich in folgenden Schritten:

 

Rz. 10

a) Die Feststellung des Gesellschaftsvertrags wird in notariell beurkundeter Form (§ 2 GmbHG) vorgenommen. Dabei erfolgt regelmäßig auch die Bestellung des oder der Geschäftsführer(s) (§ 6 GmbHG) sowie die notwendige Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung durch den Notar.

 

Rz. 11

b) Nach der Beurkundung werden die erforderlichen Leistungen auf die Geschäftsanteile vorgenommen (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Bei einer Bargründung wird dazu bei einer ortsansässigen Bank ein Geschäftskonto eingerichtet, auf welches die Leistungen auf die Geschäftsanteile einzuzahlen sind. Üblicherweise verlangt der die Gründung beurkundende Notar einen entsprechenden Kontoauszug über die Zahlung.

 

Rz. 12

c) Der Notar reicht die Handelsregisteranmeldung nebst Anlagen zum Gericht ein. Dieses fordert regelmäßig einen Kostenvorschuss auf die Eintragungs- und Veröffentlichungskosten bei den Gründern an. Gleichzeitig holt es oftmals eine Stellungnahme der örtlichen Industrie- und Handelskammer und ggf. Der Handwerkskammer ein und prüft die eingereichten Unterlagen (§ 9c GmbHG).

 

Rz. 13

d) Nach Eingang des Kostenvorschusses und positiver Prüfung erfolgt die konstitutive Eintragung der Gesellschaft, die damit als juristische Person entsteht (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Gleichzeitig werden die notwendigen Veröffentlichungen von dem Gericht vorgenommen, die aber lediglich deklaratorischen Charakter haben (§§ 10, 11 HGB).

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