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Die Errichtung, Abänderung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen setzt voraus, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung, Abänderung oder Aufhebung testierfähig (§ 2229 BGB) ist. Ein Minderjähriger[28] kann gem. § 2229 Abs. 1 BGB ein Testament errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und bedarf hierfür nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 2229 Abs. 2 BGB). Krankhafte Störungen der Geistestätigkeit schließen die Testierfähigkeit gem. § 2229 Abs. 4 BGB aus. Nicht testierfähig ist, wer nicht in der Lage ist, sich ein klares Urteil über die Tragweite seiner Anordnungen zu bilden, insbesondere über ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre Berechtigung sprechen.[29] Allein die Anordnung einer Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB führt nicht zur Testierunfähigkeit. Der Betreute ist nur dann testierunfähig, wenn die Voraussetzungen des § 2229 Abs. 4 BGB vorliegen.[30]

[28] Volljährigkeit tritt gem. § 2 BGB mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
[29] BGH NJW 1959, 1822; BayObLG NJW-RR 1998, 870; OLG Köln FamRZ 1991, 1356; Palandt/Weidlich, § 2229 BGB Rn 7. Die Testierfähigkeit wird vermutet – die Beweislast für die Testierunfähigkeit trägt also derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft: BGH FamRZ 1958, 127; BayObLG FamRZ 1996, 1438; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Litzenburger, § 2229 BGB Rn 13.
[30] Auch bei Betreuten besteht grundsätzlich die Vermutung der Testierfähigkeit: Palandt/Weidlich, § 2229 BGB Rn 5; OLG Frankfurt am Main FamRZ 1996, 635; OLG Celle ZErb 2003, 321; OLG Hamm FamRZ 2004, 659; MüKo-BGB/Hagena, § 2229 BGB Rn 11.

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