Rz. 34
Die Errichtung, Abänderung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen setzt voraus, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung, Abänderung oder Aufhebung testierfähig (§ 2229 BGB) ist. Ein Minderjähriger[28] kann gem. § 2229 Abs. 1 BGB ein Testament errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und bedarf hierfür nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 2229 Abs. 2 BGB). Krankhafte Störungen der Geistestätigkeit schließen die Testierfähigkeit gem. § 2229 Abs. 4 BGB aus. Nicht testierfähig ist, wer nicht in der Lage ist, sich ein klares Urteil über die Tragweite seiner Anordnungen zu bilden, insbesondere über ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre Berechtigung sprechen.[29] Allein die Anordnung einer Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB führt nicht zur Testierunfähigkeit. Der Betreute ist nur dann testierunfähig, wenn die Voraussetzungen des § 2229 Abs. 4 BGB vorliegen.[30]
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