Rz. 63
Wollen die Gesellschafter einer GmbH die Einlagen nicht in Geld, sondern auf andere Weise, d.h. im Wege einer Sacheinlage, erbringen, so muss dies in der Satzung ausdrücklich festgehalten werden. Dazu sind in der Satzung sowohl der Gegenstand als auch der Betrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, sowie der Name des zur Leistung verpflichteten Gesellschafters anzugeben (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hingegen sind Sacheinlagen nicht zulässig (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG).
Rz. 64
Gegenstand einer Sacheinlage können alle Sachen, Rechte und sonstigen Vermögensgegenstände sein, welche die Funktion des Stammkapitals – Bereitstellung einer Haftungsmasse für die Gläubiger der Gesellschaft – erfüllen können. Hierfür geeignet sind alle Güter, die verkehrsfähig sind, einen Vermögenswert haben und in die Gesellschaft zu deren freier Verfügung eingebracht werden können. Anerkannt ist die Einlagefähigkeit insbesondere für Sachen, obligatorische Gebrauchs- und Nutzungsrechte, Forderungen, Immaterialgüterrechte, Sach- und Rechtsgesamtheiten (z.B. ein Warenlager oder die Ausstattung eines Unternehmens) sowie gesamte Unternehmen. Als Sacheinlage nicht geeignet sind beispielsweise Dienstleistungen (entsprechend § 27 Abs. 2 AktG) und persönliche Werkleistungspflichten.
Rz. 65
Die Bewertung einer Sacheinlage nehmen die Gesellschafter selbst vor. Zugrunde zu legen ist höchstens der aktuelle Verkehrswert des in die Gesellschaft einzubringenden Gegenstandes. Die Gesellschafter sind verpflichtet, in einem schriftlichen Sachgründungsbericht dem Handelsregister gegenüber die wesentlichen Umstände darzulegen, aus denen sich die Bewertung der Sacheinlage ergibt. Besteht über die Bewertung der Sacheinlage Unsicherheit, so sollte vorsorglich vereinbart werden, dass eine etwaige Differenzschuld durch den zur Einlage Verpflichteten in bar auszugleichen ist (dies folgt bereits aus § 9 Abs. 1 GmbHG). Bei einer Zuvielleistung durch Übereignung des Gegenstandes an die Gesellschaft kommen als Ausgleichsmaßnahmen in Betracht, den überschießenden Betrag an den Gesellschafter in bar auszuzahlen, den Betrag in die Kapitalrücklage einzustellen oder ein Gesellschafterdarlehen in entsprechender Höhe zu vereinbaren.
Rz. 66
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Sacheinlage ist der Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister.
Rz. 67
Die Erbringung der Sacheinlageverpflichtung ist grundsätzlich formfrei, sofern nicht für den zu übertragenden Gegenstand besondere Formvorschriften gelten (so etwa bei Grundstücken § 311b BGB oder bei GmbH-Geschäftsanteilen § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG). Die Erfüllung der Sacheinlageverpflichtung sollte in derartigen Fällen in der GmbH-Gründungsurkunde mit erklärt und beurkundet werden, da sie dann keine zusätzlichen Notarkosten verursacht.
Rz. 68
Sacheinlagen sind stets in voller Höhe vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister so zu bewirken, dass sie zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführer stehen (§ 7 Abs. 3 GmbHG). Dies bedeutet bei beweglichen Sachen die Übereignung des betreffenden Gegenstandes an die Gesellschaft (§§ 929 ff. BGB), bei Forderungen deren Abtretung an die Gesellschaft (§ 398 BGB). Bei Grundbesitz sind die Voraussetzungen der Erbringung nicht vollends geklärt. Einer richtigen Ansicht zufolge reichen die vor einem Notar erklärte Auflassung mit Eintragungsbewilligung sowie die rangwahrende Stellung des Umschreibungsantrags durch den Notar bei dem zuständigen Grundbuchamt aus. Wollte man zusätzlich auch die Umschreibung im Grundbuch als Voraussetzung der ordnungsgemäßen Erbringung der Sacheinlage ansehen, so würde man durch die oft noch immer überlangen Eintragungszeiten der Grundbuchämter die Beteiligten wegen der Haftungsgefahren der Vorgesellschaft in eine nicht gewollte Aufspaltung des Gründungsvorganges treiben. Es würden Bargründungen vereinbart, denen sich nach Eintragung der Gesellschaft ein Kaufvertrag bezüglich des Grundstücks anschlösse: ein klassischer Fall der verbotenen verdeckten Sacheinlage (vgl. dazu Rdn 71 ff.).