Rz. 87

Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten, ebenso bei dessen Wiederverheiratung (§ 1586 Abs. 1 BGB). Letzterenfalls kann der Unterhaltsanspruch wiederaufleben, wenn auch die neue Ehe aufgelöst wird und der Berechtigte ein minderjähriges Kind aus der früheren Ehe betreut (§ 1586a Abs. 1 BGB). Beim Tod des Unterhaltsverpflichteten erlischt der Unterhaltsanspruch nicht. Vielmehr geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über (§ 1586b Abs. 1 S. 1 BGB), wobei sie der Höhe nach auf den fiktiven Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten beschränkt wird (§ 1586b Abs. 1 S. 3 BGB). Der Unterhaltsanspruch erlischt ferner, wenn der Berechtigte statt einer monatlichen Geldrente (§ 1585 Abs. 1 BGB) ausnahmsweise eine Kapitalabfindung erhält (§ 1585 Abs. 2 BGB). Schließlich erlischt der Unterhaltsanspruch, wenn die Voraussetzungen des Unterhaltstatbestandes wegfallen, ohne dass ein Anschlusstatbestand eingreift.

 

Rz. 88

Die potenziell lebenslange nacheheliche Unterhaltspflicht wird im Einzelfall als unbillig empfunden. Das Gesetz nennt daher in § 1579 BGB Fälle, in denen ein Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist. In der Praxis besonders wichtig sind die Fälle einer kurzen Ehedauer (i.d.R. bis zu zwei Jahren,[93] § 1579 Nr. 1 BGB) und der verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten mit einem Dritten (§ 1579 Nr. 2 BGB).

 

Rz. 89

Sämtliche Unterhaltsansprüche können nach § 1578b BGB der Höhe nach und zeitlich begrenzt werden. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf. Das Gesetz stellt damit klar, dass die nacheheliche Solidarität nicht zu einer lebenslangen Lebensstandardgarantie führt, sondern nur zum Ausgleich ehebedingter Nachteile. Bei der Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf kommt es darauf an, welche Einkünfte der Unterhaltsberechtigte unter Berücksichtigung seines vorehelichen Lebensstandards ohne Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit erzielen könnte.[94] Auch eine zeitliche Befristung ist nunmehr bei sämtlichen Unterhaltsansprüchen gem. §§ 15701573 BGB möglich.

[93] BGH FamRZ 1989, 483, 486.
[94] BGH NJW 2010, 629.

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