Rz. 150

Ein eröffnetes öffentliches Testament bzw. ein eröffneter Erbvertrag ersetzen in bestimmten Fällen den Erbschein. So bestimmt für das Grundbuchverfahren § 35 GBO, dass der Nachweis der Erbfolge durch Vorlage eines eröffneten öffentlichen Testaments bzw. Erbvertrages geführt werden kann. Auch im Handelsregisterverfahren reicht es aus, wenn eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsprotokoll vorhanden ist.[123] An dieser Stelle erhält das notariell beurkundete Testament bzw. der notariell beurkundete Erbvertrag eine besondere praktische Bedeutung (zur damit verbundenen Kostenersparnis siehe Rdn 55).

[123] OLG Hamburg NJW 1966, 986; Baumbach/Hopt, 38. Aufl. 2018, § 12 HGB Rn 5.

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