Rz. 182

Soweit zum Nachlass Beteiligungen an Gesellschaften gehören, bedarf es stets einer genauen Abstimmung der gesellschaftsrechtlichen Regelung und der Regelung im Testament bzw. Erbvertrag. Dies gilt in besonderer Weise für die Beteiligung an Personengesellschaften, da diese regelmäßig nicht frei vererbbar sind (siehe Rdn 5).

 

Rz. 183

Sofern Personengesellschaften nicht mit dem Tod eines der Gesellschafter aufgelöst werden sollen bzw. die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden soll, bedarf es dafür spezieller Regelungen im Gesellschaftsvertrag. So kann durch eine sog. Fortsetzungsklausel geregelt werden, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Der verstorbene Gesellschafter scheidet mit dem Tod aus der Gesellschaft aus. Sein Gesellschaftsanteil geht nicht auf die Erben über, sondern wächst den anderen Gesellschaftern an (§ 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 738 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Erben erhalten lediglich einen Abfindungsanspruch. Für die Abfindung ist grundsätzlich der tatsächliche Wert des Gesellschaftsanteils maßgeblich (unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und des Geschäftswerts). Abweichend davon können aber Art, Höhe und Fälligkeit des Abfindungsanspruchs im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. So ist es auch möglich, die Abfindung für den Tod eines Gesellschafters völlig auszuschließen.[149]

 

Rz. 184

Um den Gesellschaftsanteil vererblich zu stellen, können sog. Nachfolgeklauseln in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Im Rahmen einer einfachen Nachfolgeklausel wird geregelt, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird. Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel dagegen kann die Gesellschaft nur mit solchen Erben fortgesetzt werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Kreis der nachfolgeberechtigten Personen kann in beliebiger Weise eingeschränkt werden. Bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel geht der Gesellschaftsanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge unmittelbar im Ganzen auf den qualifizierten Erben über.

 

Rz. 185

Die Eintrittsklauseln bewirken, anders als die Nachfolgeklauseln, keinen automatischen Übergang des Gesellschaftsanteils. Vielmehr wird einzelnen Erben lediglich das Recht eingeräumt, bei Tod des Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten.[150]

[149] BGH WM 1971, 1338; Baumbach/Hopt, § 131 HGB Rn 58 ff.; MüKoHGB/K. Schmidt, § 131 HGB Rn 148 ff.; Palandt/Sprau, § 738 BGB Rn 7 f.
[150] Zu den gesellschaftsrechtlichen Nachfolge- und Eintrittsklauseln vgl. umfassend: Wachter, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 24 Rn 170 ff.; Limmer, in: Würzburger Notarhandbuch, 5. Aufl. 2018, Teil 4 Kap. 1 Rn 478 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge