Dr. Jens Tersteegen, Prof. Dr. Thomas Reich
Rz. 282
Unter den nunmehr in §§ 13a, 13b und 13c ErbStG genannten Voraussetzungen wird der Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften (weiterhin) begünstigt. § 13d ErbStG gewährt für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke eine teilweise Steuerbefreiung durch einen verminderten Wertansatz dieser Grundstücke mit nur 90 % ihres Wertes. Soweit Begünstigungen für Betriebsvermögen (§§ 13a ff., 19a ErbStG) oder vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG) bestehen, werden diese allerdings nur demjenigen gewährt, der in eigener Person die Voraussetzungen für die Begünstigungen erfüllt und das Vermögen übernimmt. Die Begünstigung ist unabhängig davon, ob der Erwerb zu Lebzeiten oder von Todes wegen erfolgt. Ob die nunmehrige Fassung dieser Begünstigungen einer zu erwartenden erneuten Überprüfung durch das BVerfG wird standhalten können, bleibt abzuwarten.
Rz. 283
Durch §§ 13a, 13c ErbStG begünstigt ist allerdings nicht jedes, sondern nur das in § 13b ErbStG genannte Betriebsvermögen. Soweit der Erwerb dem Grunde nach begünstigt ist, wird vom Wert des Betriebsvermögens ein Verschonungsabschlag von 85 %, wenn der Erwerb insgesamt 26 Mio. EUR nicht übersteigt, und darüber hinaus ein sich – abhängig von der Höhe des Erwerbs – vermindernder "gleitender Abzugsbetrag" von 150.000 EUR gewährt (Regelverschonung). Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigung des Verschonungsabschlags von 85 % ist, dass der Betrieb mindestens fünf Jahre fortgeführt wird (§ 13a Abs. 6 ErbStG) und während der fünfjährigen Fortführungsfrist die in § 13a Abs. 3 ErbStG im Einzelnen festgelegten Mindestlohnsummen (400 %, 250 % bei mehr als 5–10 Beschäftigten, 300 % bei mehr als 10–15 Beschäftigten) nicht unterschritten werden. Die Lohnsummenregelung greift allerdings nur dann, wenn mehr als fünf Beschäftigte vorhanden sind und die Ausgangslohnsumme nicht 0 EUR beträgt.
Rz. 284
Statt des "nur" 85 %igen Bewertungsabschlags gibt es weiterhin die Möglichkeit der Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG). Eine Entlastung von 100 % kann auf – unwiderruflichen – Antrag in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb nicht nur fünf, sondern sieben Jahre fortgeführt wird und höhere Mindestlohnsummen (700 %, 500 %, 565 %) im Fortführungszeitraum nicht unterschritten werden. Voraussetzung ist dann allerdings, dass das Verwaltungsvermögen maximal 20 % beträgt.
Rz. 285
Übersteigt der Erwerb des begünstigten Vermögens die Grenze von 26 Mio. EUR, ermöglicht § 13c ErbStG eine gestaffelte Verringerung des Verschonungsabschlags auf Antrag des Erwerbers ("Abschmelzungsmodell"). Im Falle der Optionsregelung des § 13c Abs. 10 ErbStG wird ab einem Erwerb von begünstigtem Vermögen in Höhe von 90 Mio. EUR ein Verschonungsabschlag nicht mehr gewährt (§ 13c Abs. 1 S. 2 ErbStG). Die Begünstigungsvorschriften werden ergänzt durch die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG, die Gewährung von Stundungsmöglichkeiten (§ 28 ErbStG) und die eines Erlasses der Steuerschuld aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG).