Dr. Jens Tersteegen, Prof. Dr. Thomas Reich
Rz. 82
Um die Durchsetzung seiner Anordnungen sicherzustellen, kann der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen. Dabei ernennt er gem. § 2197 BGB in der Verfügung von Todes wegen einen oder mehrere Testamentsvollstrecker. Der Erblasser kann auch das Nachlassgericht um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ersuchen (§ 2200 BGB). Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt gem. § 2202 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. Die Annahme oder Ablehnung des Amtes erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Seine Rechtsstellung weist der Testamentsvollstrecker durch ein sog. Testamentsvollstreckerzeugnis nach, das gem. § 2368 BGB vom Nachlassgericht erteilt wird (siehe Rdn 149).
Rz. 83
Das Amt des Testamentsvollstreckers endet mit dem Tod des Testamentsvollstreckers oder seiner Amtsunfähigkeit (§§ 2201, 2225 BGB); ferner mit der Kündigung durch den Testamentsvollstrecker (§ 2226 BGB), mit seiner Entlassung durch das Nachlassgericht aus wichtigem Grund auf Antrag eines Beteiligten (§ 2227 BGB) oder automatisch mit der Beendigung der ihm obliegenden Aufgabe.
Rz. 84
Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers können vielfältig sein. Um eine sog. Abwicklungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB) handelt es sich, wenn der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und die Auseinandersetzung unter den Miterben vorzunehmen hat. Von einer Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 BGB) spricht man, wenn dem Testamentsvollstrecker dauerhaft die Aufgabe zugewiesen ist, den Nachlass zu verwalten. Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung führt u.a. dazu, dass Gläubiger des Erben dauerhaft nicht auf die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände zugreifen können (§ 2214 BGB). Innerhalb der genannten Typen der Testamentsvollstreckung und ergänzend zu diesen können die Aufgaben des Testamentsvollstreckers vom Erblasser im Einzelnen genau ausgestaltet werden. Möglich ist auch, anzuordnen, dass beispielsweise nur der Vorerbe der Testamentsvollstreckung unterliegt oder dass der Testamentsvollstrecker während der Vorerbschaft die Rechte des Nacherben wahrnimmt (sog. Nacherbentestamentsvollstreckung).
Rz. 85
Soweit sein Amt reicht, hat der Testamentsvollstrecker gem. § 2205 BGB den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, die Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Allerdings sind unentgeltliche Verfügungen dem Testamentsvollstrecker gem. § 2205 S. 3 BGB grundsätzlich nicht gestattet. Die Erben sind von der Verfügung über die Nachlassgegenstände ausgeschlossen (§ 2211 BGB). Sie können auch grundsätzlich die Stellung des Testamentsvollstreckers nicht selbstständig beseitigen. Nur aus wichtigem Grund kann das Nachlassgericht gem. § 2227 BGB auf Antrag eines Beteiligten (insbesondere eines Erben) den Testamentsvollstrecker entlassen.