Rz. 77

Zuwendungen unter Ehegatten können auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen, etwa auf einem Darlehen, einer Schenkung oder auf einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis (zur Ehegatten-Innengesellschaft siehe Rdn 81). Aus einem solchen Schuldverhältnis können dann im Falle der Ehescheidung unabhängig vom Güterrecht Rückabwicklungs- bzw. Auseinandersetzungsansprüche resultieren.[77]

 

Rz. 78

Eine Schenkung setzt eine unentgeltliche Zuwendung voraus (§ 516 Abs. 1 BGB). Es muss sich um eine freigiebige und uneigennützige, zur freien Verfügung des Beschenkten stehende Leistung eines Ehegatten handeln.[78] Regelmäßig wird aber eine Ehegattenzuwendung "um der Ehe willen" vorgenommen, d.h. als Beitrag zur Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung und Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Bestand der Ehe ist in diesen Fällen Geschäftsgrundlage der Zuwendung. Solche Zuwendungen werden nicht als Schenkung, sondern als ehebedingte (unbenannte oder ehebezogene) Zuwendung qualifiziert.[79] Als typische Fälle einer solchen Zuwendung ist der Erwerb oder die Errichtung des Familienheims zu je hälftigem Miteigentum nur aus Mitteln eines Ehegatten, die Zuwendung von Mitteln für den Erwerb allein durch den anderen Ehegatten, die Übertragung eines Miteigentumsanteils (aus Haftungs- oder Steuergründen) und der Einsatz von Vermögen zur Alterssicherung zu nennen.[80]

 

Rz. 79

Scheitert nun die Ehe, fällt die Geschäftsgrundlage der ehebedingten Zuwendung weg. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist aber eine Rückforderung der Zuwendung über § 313 BGB regelmäßig ausgeschlossen. Denn nach st. Rspr. ist der Zugewinnausgleich als gesetzliches Ausgleichssystem vorrangig vor den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden.[81] Im gesetzlichen Güterstand sind diese Regeln nur ausnahmsweise einschlägig, wenn das güterrechtliche Ergebnis ohne schuldrechtliche Korrektur schlechthin unangemessen und untragbar wäre.[82]

 

Rz. 80

Anders verhält es sich, wenn die Ehegatten in Gütertrennung leben, da dann ein Ausgleich der Zuwendung nach den vorrangigen Vorschriften des ehelichen Güterrechts nicht stattfindet. Bei Gütertrennung können ehebedingte Zuwendungen nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Scheidungsfall daher schon dann ausgeglichen werden, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.[83] An die Unzumutbarkeit werden allerdings auch bei der Gütertrennung strenge Anforderungen gestellt, weil grds. der von den Ehegatten gewählte Güterstand respektiert und nicht auf Umwegen in eine Zugewinngemeinschaft kraft Richterrechts umgewandelt werden darf.[84]

[77] Zur Vermögensaufteilung außerhalb des Güterrechts siehe ausführlich Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl. 2018.
[78] BGH FamRZ 1998, 669, 670; 1995, 1060, 1061; 1990, 600, 603.
[79] BGH FamRZ 1990, 600, 601; BGH FamRZ 1992, 293, 294.
[80] Langenfeld/Milzer, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, Rn 790; Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rn 1114, jeweils mit weiteren Beispielen.
[81] BGH FamRZ 1991, 1169, 1170; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, Rn 467.
[82] Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, Rn 472 ff.; Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rn 1329 ff.
[83] BGH FamRZ 1997, 933; 1990, 855, 856; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, Rn 486 ff.; Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rn 1089 ff.
[84] BGH FamRZ 1990, 855, 856.

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