Rz. 81

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gem. §§ 705 ff. BGB kann ohne weiteres auch von Ehegatten gegründet werden. Ist ein Ehegatte am Vermögen des anderen Ehegatten nicht dinglich mitberechtigt, entsteht kein Gesamthandsvermögen. Dann handelt es sich um eine Ehegatten-Innengesellschaft, nach deren Auflösung schuldrechtliche Ausgleichsansprüche entstehen.[85] Die Rspr. bejahte solche Ehegatten-Innengesellschaften zunächst in Fällen der Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten, um dem mitarbeitenden Ehegatten nach Scheitern der Ehe einen Ausgleichsanspruch zusprechen zu können.[86] Die Rechtsfigur der Ehegatten-Innengesellschaft ist jedoch nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern kann nach einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1999 etwa auch den Erwerb umfangreichen Immobilienvermögens zu Alleineigentum eines Ehegatten mit Beiträgen auch des anderen Ehegatten erfassen und geht dann den Regeln über die ehebedingte (unbenannte) Zuwendung (siehe Rdn 77 ff.) vor.[87] Der Erwerb oder die Errichtung des Familienheims genügt als solcher aber nicht.[88] Nach dieser Rspr. des BGH ist die Ehegatten-Innengesellschaft der zentrale Ansatz für Ausgleichansprüche außerhalb des Güterrechts, soweit es nicht um das Familienheim geht. Die Abgrenzung zur ehebedingten (unbenannten) Zuwendung und die Folgerungen für die (Gestaltungs-)Praxis sind allerdings noch nicht abschließend geklärt.[89]

[85] Vgl. Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rn 1671 ff.; Palandt/Sprau, § 705 BGB Rn 33 ff.
[86] Grundlegend BGH NJW 1953, 418; bestätigt von BGH FamRZ 1954, 136; 1961, 519; 1967, 320.
[89] Siehe dazu Grziwotz, DNotZ 2000, 486 ff.; Münch, FamRZ 2004, 1329 ff.; ders., Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rn 1651 ff.; Jaeger, in: FS für Henrich, 2000, S. 323 ff.

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