Rz. 151
Die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 1, 3 GmbHG). Ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zur Abtretung des GmbH-Geschäftsanteils, wenngleich ein etwaiger Formmangel durch die ordnungsgemäß beurkundete Abtretung geheilt wird (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Da jedoch im Rahmen der Heilung nach § 15 Abs. 4 GmbHG hinsichtlich deren Umfang und deren Grenzen in Einzelfragen Streit besteht, sollte zur Sicherheit auch das Verpflichtungsgeschäft notariell beurkundet werden. Der Zwang zur notariellen Beurkundung umfasst sämtliche Nebenabreden. Bei Veräußerung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG erstreckt sich die Formbedürftigkeit der Abtretung des GmbH-Anteils nach § 15 Abs. 4 GmbHG auch auf die "Nebenabrede" der Abtretung des – ansonsten formfrei abtretbaren – Anteils an der Kommanditgesellschaft.
Rz. 152
Vollmachten zum Abschluss von Kauf- und Abtretungsverträgen bedürfen keiner besonderen Form, insbesondere keiner notariellen Form (vgl. § 167 Abs. 2 BGB). Gleichwohl wird in der Praxis häufig zumindest die Form der Unterschriftsbeglaubigung verwandt, um Rechtssicherheit über die ordnungsgemäße Erteilung der Vollmacht zu haben.
Rz. 153
Die Beurkundung von Geschäftsanteilsabtretungen und entsprechenden Verpflichtungsgeschäften kann nach umstrittener Ansicht des BGH, der die Instanzgerichte zum Teil nicht folgen, auch durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden (zur ähnlich gelagerten Frage der Beurkundung einer GmbH-Gründung im Ausland siehe Rdn 51). Dabei ist zu beachten, dass bei der Frage der Wirksamkeit einer im Ausland beurkundeten Geschäftsanteilsabtretung – anders als bei der Beurkundung der Feststellung und Änderung des Gesellschaftsvertrags – von Teilen in der Literatur sogar die Ortsform als ausreichend erachtet wird. Diese Ansicht überzeugt, ebenso wie die Ansicht des BGH, nicht, da auch eine Abtretung von Geschäftsanteilen nicht nur die am Rechtsgeschäft unmittelbar Beteiligten betrifft und daher – zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten – die deutsche Geschäftsform (= notarielle Beurkundung) einzuhalten ist. Zur Vermeidung von Unsicherheiten in diesem in der Regel wirtschaftlich extrem wichtigen Bereich kann allein zur Beschreitung des sichersten Weges durch Beurkundung vor einem deutschen Notar geraten werden. In diesem Zusammenhang sollte nicht unerwähnt bleiben, dass die Beurkundung vor einem deutschen Notar den weiteren wichtigen Vorteil der Vollstreckungsunterwerfung des Käufers wegen der Zahlung des Kaufpreises – ohne zusätzliche Kosten – bietet. Mit ihr kann der Verkäufer ohne gerichtliches Klageverfahren seine Kaufpreisforderung durch den Gerichtsvollzieher durchsetzen.
Rz. 154
Wird gegen die vorgenannten Formvorschriften verstoßen, so ist die Anteilsabtretung unwirksam.