Rz. 276

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a) ErbStG bleibt zu Lebzeiten die Übertragung des Eigentums oder auch nur des Miteigentums an einem im Inland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen, selbstgenutzten Einfamilienhaus oder einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienheim) an einen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner – nicht an Abkömmlinge – steuerfrei. Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner den anderen von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines Familienheims freistellt.

 

Rz. 277

Bei den Begünstigungen handelt es sich um sachliche Befreiungen, die wertunabhängig grundsätzlich beliebig oft in Anspruch genommen werden können. Anders als beim Erwerb von Todes wegen gibt es für den zuwendungsempfangenen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner keine Mindestweiternutzungsverpflichtung.

 

Rz. 278

Die Befreiung gilt allerdings nicht, falls kein Familienheim selbst, sondern lediglich ein Nießbrauch oder Wohnrecht zugewandt wird.[225]

 

Rz. 279

Ein Familienheim liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung nur vor, wenn sich in diesem der Mittelpunkt des familiären Lebens abspielt; eine Ferien- oder Wochenendwohnung ist daher nicht begünstigt.[226] Ebenso soll nach Ansicht der Finanzverwaltung die Zweitwohnung eines Berufspendlers nicht begünstigt sein. Nach zutreffender Ansicht des FG Berlin, die auch der BFH teilt, reicht es aber jedenfalls aus, wenn die Wohnung nur durch einen Ehegatten mit einem gemeinsamen Kind genutzt wird.[227] Im streitgegenständlichen vom FG Berlin zu entscheidenden Sachverhalt lebten die Eheleute getrennt. Der Ehemann übertrug das von der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn genutzte Haus. Wird ein Haus im Einzelfall nur teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist nur dieser Teil oder der nahen Angehörigen überlassene Teil (wenn mit diesen ein gemeinsamer Hausstand geführt wird) begünstigt.[228]

 

Rz. 280

Wie zu Lebzeiten ein Familienheim steuerfrei übertragen werden kann, bleibt der Übergang von Todes wegen an überlebende Ehegatten/eingetragene Lebenspartner unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b) ErbStG beim Überlebenden steuerfrei. Bei einem Übergang an Abkömmlinge bleibt der von Todes wegen – anders als unter Lebenden – unter den in § 13 Abs. 1 Nr. 4c) ErbStG genannten Voraussetzungen steuerfrei. Bei Abkömmlingen ist die Begünstigung aber auf eine Wohnfläche von 200 m2 beschränkt. Der Nachteil beider Regelungen zum Übergang von Todes wegen besteht allerdings darin, dass die sachliche Steuerbefreiung nur dann gewährt wird, wenn das Familienheim vom Erwerber mindestens zehn Jahre für eigene Wohnzwecke weitergenutzt wird. Vorzugswürdig kann es daher oft sein, zwischen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern das Familienheim noch zu Lebzeiten zu übertragen, da dann keine Weiternutzungsverpflichtung besteht, sondern das Objekt auch zeitnah weiterveräußert werden könnte, z.B. wenn sich dies für den überlebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner zum Alleinbewohnen als zu groß herausstellt.

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