Rz. 230

Das materielle und formelle Insolvenzrecht bestimmt sich für die GmbH grundsätzlich nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO).

 

Rz. 231

Insolvenzschuldner ist allein die GmbH als juristische Person und nicht die Gesellschafter, selbst bei der Ein-Mann-GmbH nicht. Die GmbH ist als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) insolvenzfähig (§ 11 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Insolvenzfähigkeit tritt jedenfalls mit dem Erwerb der Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister ein (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Sie besteht fort bis zur Vollbeendigung der GmbH. Die GmbH wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG), behält aber ihre Rechtsfähigkeit, so dass die Gesellschafter die Fortsetzung beschließen können, wenn das Insolvenzverfahren nach Bestätigung eines den Fortbestand der GmbH vorsehenden Insolvenzplans aufgehoben, wegen Wegfalls der Insolvenzgründe oder Zustimmung der Gläubiger eingestellt wird.

 

Rz. 232

Ein Insolvenzverfahren wird auf Antrag der Insolvenzgläubiger, der Geschäftsführer sowie auf Antrag der Liquidatoren eröffnet, sofern ein Insolvenzgrund vorliegt. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Verteilung des gesamten Vermögens (§ 200 InsO) führt zur Löschung der GmbH und zum Verlust der Rechtsfähigkeit. Wird die Eröffnung oder die Einstellung des Verfahrens mangels Masse angeordnet, muss das Restvermögen noch liquidiert werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?