Rz. 189

In Deutschland bestehen verschiedene Sonderregelungen für die Rechtsnachfolge in landwirtschaftliche Betriebe. Das wichtigste Regelwerk ist die Höfeordnung (HöfeO).[156] Die HöfeO gilt in den Ländern der ehemaligen britischen Besatzungszone (Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein). Daneben bestehen in anderen Bundesländern ebenfalls Regelungen über landwirtschaftliche Sondererbfolgen.[157] Das Höferecht ist fakultativ, denn die HöfeO findet dann keine Anwendung mehr, wenn der Hofeigentümer eine negative Hoferklärung gem. § 1 Abs. 4 HöfeO abgibt. Zentral ist, dass der Hof immer nur auf einen Hoferben übergehen kann (§§ 4 S. 1, 16 Abs. 1 S. 1 HöfeO). Die §§ 5, 6 HöfeO regeln eine besondere gesetzliche Hoferbfolge. Hoferben der ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge. In der zweiten Hoferbordnung ist der Ehegatte des Erblassers Hoferbe und in der dritten die Eltern des Erblassers. In der vierten Ordnung sind schließlich die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge Hoferben. Der Hofeigentümer hat auch die Möglichkeit, die Hoferbfolge durch Verfügung von Todes wegen zu regeln (§ 7 HöfeO).

[156] Bekanntmachung der Neufassung vom 26.7.1976 (BGBl I, S. 1933).
[157] Umfassend: Tropf, in: Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis, 2. Aufl. 2005, S. 1042; zur Höfeordnung auch: Müller, in: Würzburger Notarhandbuch, Teil 4 Kap. 1 Rn 448.

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