Rz. 227

Die Betriebsstätte am Sitz der GmbH ist die Hauptniederlassung. Davon räumlich getrennte Untergliederungen des Unternehmens stellen eine Zweigniederlassung i.S.v. §§ 13 ff. HGB dar, wenn ihnen eine gewisse Selbstständigkeit in der unternehmensinternen Organisation wie auch in der rechtsgeschäftlichen Betätigung zukommt. Die Zweigniederlassung bleibt aber Bestandteil des einheitlichen Unternehmens und hat insbesondere keine eigene Rechtspersönlichkeit. Jedoch kann der Unternehmensgegenstand in verschiedenen Niederlassungen unterschiedliche Ausprägungen finden.[113]

 

Rz. 228

Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist grundsätzlich Geschäftsführungsentscheidung. Die Vertretung für die Zweigniederlassung erfolgt durch die Geschäftsführer der GmbH nach den bei ihr geltenden Vertretungsbefugnissen. Es können Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte mit beschränkter Vertretungsbefugnis auf die Zweigniederlassung bestellt werden.

 

Rz. 229

Eine Zweigniederlassung im Inland muss zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt beim Gericht des Sitzes der GmbH (§ 13 Abs. 1 HGB). Die Eintragung und Prüfung erfolgt durch das Gericht der Zweigniederlassung (§ 13 Abs. 3 HGB), wobei es von der erfolgten Eintragung Mitteilung an das Gericht des Hauptsitzes zu machen hat und bei diesem auch ein Vermerk im Handelsregister erfolgt (§ 13 Abs. 4 HGB).

[113] OLG Jena GmbHR 1999, 822.

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