Dr. Jens Tersteegen, Prof. Dr. Thomas Reich
Rz. 134
Beim Erbschaftskauf (§ 2371 BGB) verpflichtet sich der Erbe, die ihm angefallene Erbschaft gegen Zahlung eines Entgelts auf einen anderen (den Käufer) zu übertragen. Der Erbschaftskauf bedarf gem. § 2371 BGB der notariellen Beurkundung. Der Erbschaftskaufvertrag ist nur das Verpflichtungsgeschäft, durch das der Erbe zur Übertragung des Nachlasses an den Erbschaftserwerber verpflichtet wird. Es bedarf insofern noch eines Erfüllungsgeschäfts.
Rz. 135
Wie der Erbschaftskauf erfüllt wird, hängt davon ab, ob der Erbe Allein- oder Miterbe ist. Beim Verkauf eines Erbteils durch einen Miterben erfolgt die Erfüllung durch Erbteilsübertragung nach § 2033 Abs. 1 BGB, d.h. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (siehe Rdn 130). Dies gilt allerdings nur dann, sofern noch keine Auseinandersetzung unter den Miterben durchgeführt wurde. Ist die Auseinandersetzung bereits durchgeführt, hat der Miterbe seine Herausgabepflicht durch Übertragung eines jeden ihm bei der Auseinandersetzung zugeteilten Gegenstandes nach den für diesen Gegenstand geltenden Vorschriften zu erfüllen (Einzelrechtsübertragung). Verkauft der Alleinerbe die gesamte Erbschaft, dann werden die Erbschaftsgegenstände einzeln nach den für den jeweiligen Gegenstand geltenden Vorschriften übertragen (Einzelrechtsübertragung). Für Grundstücke bedarf es also der Auflassung und Eintragung gem. §§ 873, 925 ff. BGB.
Rz. 136
Der Verkäufer haftet beim Erbschaftskaufvertrag gem. § 2376 Abs. 2 BGB nicht für Sachmängel. Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände (§ 2380 BGB). Von diesem Zeitpunkt an stehen ihm auch die Nutzungen zu und trägt er die Lasten (§ 2380 S. 2 BGB). Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich darauf, dass ihm das Erbrecht zusteht und dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist. In der Praxis wird regelmäßig eine eigenständige Regelung für die Sach- und Rechtsmängelhaftung getroffen. Den Nachlassgläubigern gegenüber haften Käufer und Verkäufer gem. § 2382 BGB als Gesamtschuldner. Mit dem Erbschaftskauf endet also nicht die Haftung des Verkäufers für die Nachlassverbindlichkeiten.