Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 18.8.2006 ist es, Benachteiligungen u.a. auf Grund einer Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen. Für Menschen mit Behinderung konkretisiert das AGG das Benachteiligungsverbot von Artikel 3 des Grundgesetzes.
Für die Bereiche Bildung und Arbeit wird der Anwendungsbereich in § 2 Abs. 1 AGG beschrieben:
"(1) |
Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
1. |
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, |
2. |
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, |
3. |
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, |
4. |
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen, |
5. |
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, |
6. |
die sozialen Vergünstigungen, |
7. |
die Bildung, |
8. |
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum." |
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Der Anwendungsbereich des AGG gilt nicht nur dann, wenn Menschen mit Behinderung beschäftigt werden, sondern er wird auch auf Arbeitsplatzbewerber ausgeweitet. Im § 6 Persönlicher Anwendungsbereich AGG heißt es:
"(1) |
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. |
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, |
2. |
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, |
3. |
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. |
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Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis ..."
Chancengleichheit und gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben ist demnach für Menschen mit Behinderung nur dann gegeben, wenn sich das Auswahlverfahren auf die berufliche Qualifikation bezieht und nicht durch nicht barrierefreie bauliche Anlagen und Einrichtungen eingeschränkt wird.
Ebenso wird der Begriff des Arbeitgebers im § 6 Abs. 2 Persönlicher Anwendungsbereich AGG präzisiert:
"(2) |
Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister." |