Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung.
Eine inklusive Bildungs- und Arbeitswelt ist ein zentrales Anliegen der UN-Behindertenrechtskonvention. Inklusive Bildung und eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bedeutet persönliche Unabhängigkeit und Selbstbestätigung. Sie sind fundamental für die Selbstverwirklichung der meisten Menschen in unserer Gesellschaft.
Die Artikel 9 "Zugänglichkeit", 24 "Bildung" und 27 "Arbeit und Beschäftigung" sind für die Gestaltung barrierefreier baulicher Anlagen und Einrichtung von maßgeblicher Bedeutung.
Artikel 9 "Zugänglichkeit" UN-BRK
Gemäß Artikel 9 UN-BRK soll die Gestaltung baulicher Anlagen und Einrichtungen einen gleichberechtigten Zugang zur Bildung und eine volle Teilhabe am Arbeitsleben für alle Menschen, mit oder ohne Behinderung, gewährleisten. Daraus folgt ein Recht auf Barrierefreiheit, d.h. eine so gestaltete Umwelt, dass sie für Menschen mit Behinderung in derselben Weise zugänglich und nutzbar ist wie für Menschen ohne Behinderung. Dies muss möglich sein "ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe" (§ 4 BGG).
Dies gilt generell für alle baulichen Einrichtungen, einschließlich Bildungseinrichtungen, Wohnhäusern, medizinischen Einrichtungen und Arbeitsstätten, sowie Straßen und Transportmittel.
Ein gleichberechtigter Zugang zu Informations-, Kommunikations- und anderen Diensten, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste muss ebenfalls gewährleistet sein.
In der Praxis bedeutet diese Anforderung, dass zwischen Bestand und Neubauten bzw. großen Umbauten zu unterscheiden ist.
Im Bestand geht es um die "Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren" für Schüler, Studenten und Beschäftigte, deren gesundheitliche Einschränkungen bekannt sind. Dies sind rehabilitative Maßnahmen für einzelne Personen im Rahmen der Integration.
Bei Neubauten und großen Umbaumaßnahmen können dagegen präventiv Anforderungen der barrierefreien Gestaltung von Beginn an in die Planungen einfließen, so dass nachträgliche Umbau- und Anpassungsmaßnahmen vermieden werden können. Nur so kann im eigentlichen Sinne Inklusion stattfinden.
Artikel 24 "Bildung" UN-BRK
Gemeinsames Lernen von der Kita-Zeit über die Grundschule, weiterführende Schule bis zur Hochschule ist eine zentrale Anforderung der UN-BRK. Hierzu heißt es in Artikel 24:
"(1) |
Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen ..." |
(2) |
Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass
a. |
Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden; |
b. |
Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; ... " |
|
Derzeit werden in Deutschland Schülerinnen und Schüler mit Behinderung überwiegend in Sonderschulen bzw. Förderschulen unterrichtet. Lediglich 13 Prozent der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung werden gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung unterrichtet.
Grundvoraussetzung für eine gemeinsame Nutzung des Lebens- und Erfahrungsraums Schule ist, dass alle am Schulleben Beteiligten und Personen, die außerschulische Angebote in der Schule nutzen, die Schule barrierefrei nutzen können.
Artikel 27 "Arbeit und Beschäftigung" UN-BRK
Inklusion im Arbeitsleben ist eine der zentralen Forderungen der UN-BRK. Für die Umsetzung heißt es hierzu in Artikel 27:
"(1) |
Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, ... um unter anderem ...
b) |
das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen ... auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen ... und auf Abhilfe bei Missständen zu schützen; |
i) |
sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden; |
k) |
Programme für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern." |
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Gemeinsames Arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt ist keine Selbstverständlichkeit. Arbeitsstätten sind nicht auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung ausgelegt. In bestehenden Arbeitsst...