In Brandschutzkonzepten sind die Belange von Menschen mit motorischen und/oder sensorischen Einschränkungen zu berücksichtigen. Grundsätzlich eignet sich hierfür die Anwendung des Zwei-Kanal-Prinzips. Danach sind für die einzelnen Anforderungen Alternativen zu schaffen. Für die Vermittlung von Informationen und bei Leitsystemen ist das Zwei-Sinne-Prinzip anzuwenden.

Als Grundlage für Aufbau und Inhalt des Konzeptes können die VdS Richtlinie vfdb 01-01 Brandschutzkonzept (Richtlinien der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes-vfdb), die Grundsätze einer barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung und eine inklusive Gefährdungsbeurteilung dienen.

Die folgenden Punkte erläutern Grundlagen und Erfordernisse im Brandschutzkonzept insbesondere für eine barrierefreie Gestaltung baulicher Anlagen:

Grundsätze

Abb. 7 Vorbeugender Brandschutz

Abb. 8 Erhöhtes Brandrisiko

Abb. 9 Nutzerkreis

Der Brandschutz gliedert sich grundsätzlich in die Bereiche:

  • vorbeugender baulicher und anlagentechnischer Brandschutz
  • organisatorischer Brandschutz
  • abwehrender Brandschutz

unter Berücksichtigung

  • der Nutzung
  • des nutzenden Personenkreises
  • des Brandrisikos
  • des zu erwartenden Schadensausmaßes

Ein zu erstellendes Brandschutzkonzept ist auf die jeweilige bauliche Anlage und deren Nutzung abzustellen. Dabei sind die Belange aller Menschen - auch derer mit motorischen und/oder sensorischen Einschränkungen - zu berücksichtigen.

Schutzziele und Anforderungen an den Brandschutz bei einer barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung und deren technischen Regeln (ASR). Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:

  • ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"
  • ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"
  • ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"
  • ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"

Allgemein

Abb. 10 Evakuierung im Brand- und Notfall

Im Brand- und Notfall und im Fall der Räumung von Gebäuden sind insbesondere bei der Evakuierung von Menschen, die zur Eigenrettung nicht fähig sind (z. B. Krankenhauspatienten, Kleinkinder in Kitas, Menschen mit Behinderung) im Vorfeld einige Aspekte zu bedenken, um ein schnelles und sicheres Verlassen des Gefahrenbereiches zu gewährleisten.

Im Anhang zur Arbeitsstättenverordnung unter Pkt. 2.3 (1) wird gefordert, dass Fluchtwege und Notausgänge auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen.

Alarmierung

Besondere Beachtung muss der Aspekt finden, dass eine Alarmierung zwei Sinne anspricht, um auch Menschen mit körperlichen Einschränkungen, wie z. B. Sehbehinderte oder Menschen mit eingeschränktem Hörvermögen, ausreichend über die Gefahrenlage informieren zu können.

Organisatorische Maßnahmen

Für ein sicheres Verlassen der Arbeitsräume bzw. der Arbeitsstätte können besondere organisatorische Maßnahmen für Beschäftigte mit Behinderungen erforderlich sein. Das sind z. B. Benennung einer ausreichenden Anzahl eingewiesener Personen, die gegebenenfalls im Gefahrfall die Beschäftigten mit Behinderungen auf bestehende oder sich abzeichnende Gefahren oder Beeinträchtigungen hinweisen, sie begleiten bzw. ihnen behilflich sind (Patenschaften).

Weiterführende detaillierte Informationen zu vorbeugenden baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmaßnahmen finden sich in Teil 2 dieses Leitfadens.

In den folgenden Angaben finden Sie weitere wertvolle Hinweise zu diesem Themenbereich.

Weiterführende Informationen

Arbeitsschutzgesetz

Arbeitsstättenverordnung und deren technischen Regeln (ASR)

Bauordnungsrecht der Länder und technischen

Baubestimmungen

VdS Richtlinien

VDI 4062 Evakuierung (in Vorbereitung)

Die Auflistung ist nicht abschließend und sollte vor Anwendung auf Aktualität geprüft werden.

Abb. 11 Frauenkirche Dresden

Abb. 12 Denkmalgeschützes Haus

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