(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
1. |
eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und |
2. |
a) |
bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben und |
b) |
über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen. |
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Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.
(2) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und
- im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Bergbau-Berufsgenossenschaft die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 1. Oktober 1995, in der Fassung vom 1. November 2003,
- im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Steinbruchs-Berufsgenossenschaft die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft vom 1. Oktober 1994, in der Fassung vom 1. Oktober 2002,
- im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Berufsgenossenschaft der chemischen In-dustrie die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie vom 1. April 1991,
- im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Lederindustrie-Berufsgenossenschaft der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) die Fachkundevoraussetzungen der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 1. Oktober 1996, in der Fassung vom 1. Februar 2003,
- im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Papiermacher-Berufsgenossenschaft die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) der ehemaligen Papiermacher-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996, in der Fassung vom 1. Januar 2004 und
- im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Zucker-Berufsgenossenschaft die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) der Zucker-Berufsgenossenschaft vom 1. April 1996
vorliegen.
Satz 1 gilt für die Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2010 Mitglied der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie geworden sind, entsprechend, je nachdem, welche der in Satz 1 genannten ehemaligen Berufsgenossenschaften für das Unternehmen zuständig gewesen wäre.
(3) entfällt
(4) entfällt