Leitsatz

Die Abweisung eines begründeten Terminverlegungsantrags kann den Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzen

 

Normenkette

§ 12 FGG; Art. 103 GG; § 227 Abs. 1 ZPO; § 44 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Das auch im Erstbeschwerdeverfahren geltende Gebot der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten setzt voraus, dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, ihnen jedenfalls die Gelegenheit einer Teilnahme eröffnet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn einem Antrag auf Terminsverlegung, der auf erhebliche Gründe gestützt ist, nicht stattgegeben wird.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 10.12.2003, 2Z BR 254/03, NZM 10/2004, 392

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