Normenkette

§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 34 Abs. 4 WEG, § 242 BGB, § 322 Abs. 1 ZPO

 

Kommentar

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden:

1. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Verteilung der gemeinschaftlichen Lasten und Kosten kann ebenso wie eine Regelung hierüber in der Gemeinschaftsordnung nur durch Vereinbarung, nicht durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.

Entscheidungen im wohnungseigentumsgerichtlichen Verfahren sind in gleicher Weise der materiellen Rechtskraft i. S. d. § 322 Abs. 1 ZPO fähig wie Urteile im Zivilprozess; sie sind gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG für die Beteiligten bindend, was bedeutet, dass über den Verfahrensgegenstand zwischen denselben Beteiligten und deren Rechtsnachfolgern keine weitere Entscheidung mehr getroffen werden kann (h.R.M.). In Rechtskraft erwachsen außer dem Entscheidungssatz (Tenor) die ihn tragenden rechtlichen Erwägungen.

Etwas anderes gilt nur, wenn ein Anspruch auf Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung besteht (vgl. § 45 Abs. 4 WEG) was vorliegend verneint wurde.

2. Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung besteht auch nur, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der bestehenden Regelung als grob unbillig und deshalb mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen. Eine Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung zu einem Regelungsgegenstand der Gemeinschaftsordnung kann demgegenüber nur zur Vermeidung einer unbilligen Härte und bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse verlangt werden (vgl. § 45 Abs. 4 WEG).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 04.08.1994, 2Z BR 34/94= BayObLGZ 1994, Nr. 43)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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