Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1. Eine Aufrechnung gegenüber Wohngeldforderungen mit Gesamtforderungen gegen die Gemeinschaft ist nach h. R. M. nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung zulässig. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt auch für den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer (LG Köln, NJW-RR 93, 148; Palandt/Bassenge, BGB 55. Aufl., § 16 WEG Rn. 10; anderer Ansicht Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl. § 16 Rn. 28). Der Grund für das Aufrechnungsverbot fällt nämlich mit dem Ausscheiden eines Wohnungseigentümers nicht weg.

Eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus § 16 Abs. 2 WEG wird - abgesehen von vorgenannten Ausnahmen - deshalb für unzulässig erachtet, weil das reibungslose Funktionieren der Gemeinschaft voraussetzt, dass ihr jederzeit ausreichend Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen und der mit der Ansammlung des Wohngeldes verfolgte Zweck, eine im Interesse der Wohnungseigentümer liegende geordnete Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sicherzustellen, gefährdet würde. Dieser Grund gilt dann auch für ausgeschiedene Eigentümer. Soweit bei Weitnauer/Hauger zur Begründung der abweichenden Auffassung auf die Entscheidung des Senats vom 3. 2. 1983 (ZMR 83, 391) Bezug genommen wird, ist dies nicht gerechtfertigt, da in dieser Entscheidung zur anstehenden Frage nicht Stellung genommen wurde.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz für diese Instanz von DM 2.758,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.03.1996, 2Z BR 138/95)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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