Leitsatz
Die am 4.6.1981 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Familiengerichts vom 23.8.2001 geschieden worden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und durch Beschluss des Familiengerichts vom 28.6.2002 in der Weise geregelt, dass zugunsten der Antragsgegnerin monatliche Rentenanwartschaften von 286,48 EUR durch Realteilung bei der Landesärztekammer Hessen und von 190,92 EUR bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen begründet wurden. Versehentlich wurde in dem erstinstanzlichen Beschluss auch eine Zusatzversorgung der Antragstellerin bei der VBL zugrunde gelegt, obgleich nicht sie, sondern nur der Antragsteller dort Anwartschaften erworben hatte.
Gegen den erstinstanzlichen Beschluss haben die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Landesärztekammer Hessen als Beteiligte Beschwerde eingelegt. Der angefochtene Beschluss wurde daraufhin abgeändert.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
In den Versorgungsausgleich waren dynamische bzw. dynamisierte Rentenanwartschaften des Antragstellers in Höhe von monatlich 2.440,58 DM und solche der Antragsgegnerin in Höhe von 1.303,74 DM einzubeziehen. Insgesamt sind somit zugunsten der Antragsgegnerin 568,42 DM (dynamisch) auszugleichen.
Nach Auffassung des OLG hat dieser Ausgleich nach der so genannten Quotierungsmethode (BGH v. 20.10.1993 - XII ZB 190/91, MDR 1994, 802 = FamRZ 1994, 90 f.) grundsätzlich im Verhältnis der Höhe der o.g. Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Antragstellers zu erfolgen. Weder die für die Versorgungssysteme der KÄV Hessen und LÄK Hessen hier mögliche Realteilung gem. § 1 Abs. 2 VAHRG noch das für die VBL-Anwartschaft des Antragstellers durchzuführende Quasisplitting gem. § 1 Abs. 3 VAHRG mit Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung genießen grundsätzlichen Vorrang.
Allerdings führte im vorliegenden Fall ein Ausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers bei der VBL deswegen zu einem unwirtschaftlichen Ergebnis, weil die Antragsgegnerin keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hat und bei einem nur geringen Ausgleich durch Begründung monatlicher Anwartschaften mangels Erfüllung der Wartezeit damit keine Rente erwerben könnte.
Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 20.10.1993 (a.a.O.) für diese Fallkonstellation eine Ausnahme zugelassen. Verbleibt ein schuldrechtlich auszugleichender Betrag, der nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann (wie hier die Anwartschaft des VBL wegen Unwirtschaftlichkeit), darf das Gericht die Quotierungsmethode so modifizieren, dass ein schuldrechtlich auszugleichender Rest möglichst nicht mehr verbleibt.
Dies führt dazu, dass die anteiligen Quoten beim Ausgleich mit der Kassenärztlichen Vereinigung und der Landesärztekammer ausnahmsweise so erhöht werden, dass ein auszugleichender Betrag der VBL entfällt.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2005, 5 UF 167/02