Leitsatz

Beschränkung des Zugangs zu Gemeinschaftsraum mit Zählereinrichtungen kann den Interessen der Gesamtgemeinschaft entsprechen

 

Normenkette

(§§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 2, 3 WEG)

 

Kommentar

1. In einer Gemeinschaft hatte ein Verwalter die Schließzylinder in den Zugängen zu zwei im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen mit dort befindlichen Strom- und Gaszählern ausgewechselt, da in diesen Räumen befindliche Schaltuhren in der Vergangenheit von unbekannten Personen verstellt worden waren.

Schlüssel zu den neuen Schließzylindern erhielten allein der Hausmeister und die Verwaltungsbeiräte. Der Antrag eines Eigentümers, die Gemeinschaft zu verpflichten, die ursprünglich vorhandenen Schließzylinder wieder einzubauen, hilfsweise ihm Schlüssel für die neuen Schließzylinder auszuhändigen, wurde in allen Instanzen zurückgewiesen.

2. Soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht, können Eigentümer einen der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsgemäßen Gebrauch beschließen; es kann auch ein diesbezügliches Verlangen seitens eines jeden Eigentümers gestellt werden. Vorliegend ist jedoch nicht von einem Ausschluss des Antragstellers vom Mitgebrauch auszugehen; er ist lediglich im Mitgebrauch beschränkt; auch er könnte i.Ü. nur eine solche Regelung gem. § 15 Abs. 3 WEG fordern. Die Sicherung der Räume vor unbefugten Personen war vorliegend aus gegebenem Anlass sachgerecht. Die vom Verwalter veranlasste Maßnahme entsprach unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung dieser Räume den Interessen der Gesamtheit der Eigentümer nach billigem Ermessen. Ein Antragsteller kann sich hier entsprechenden Zugang auch über den Hausmeister oder die Beiräte verschaffen, die im Besitz von Schlüsseln sind. Ein Miteigentümer muss hier auch nicht zu jeder beliebigen Zeit Zugangsmöglichkeit besitzen.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für alle Instanzen von 2.500 DM.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 19.12.2001, 2Z BR 167/01( BayObLG v. 19.12.2001, 2Z BR 167/01)

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