Leitsatz

Die Befugnis, einen Raum mit Verbrauchsmessgeräten für Strom und Wasser zu betreten, um die Geräte abzulesen oder zu kontrollieren, ist nicht notwendiger Teil des Mitbenutzungsrechts. Vielmehr ergeben sich Schranken der Mitbenutzung im Hinblick auf die Notwendigkeit, Beeinträchtigungen oder Störungen zu verhindern.

 

Fakten:

Der Verwalter hatte vorliegend die Schließzylinder in zwei im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen, in denen sich Strom- und Gaszähler befinden, ausgewechselt. Grund dafür war, dass die Schaltuhren von unbekannten Personen verstellt worden waren. Schlüssel zu den neuen Schließzylindern wurden dem Hausmeister und dem Verwaltungsbeirat ausgehändigt. Ein Wohnungseigentümer hat nun beantragt, die ursprünglich vorhandenen Schließzylinder wieder einzubauen, ihm ansonsten wenigstens Schlüssel für die neuen Schließzylinder auszuhändigen. Diesem Antrag konnte nicht entsprochen werden. Die Maßnahme des Verwalters entsprach bei Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Räume dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer und somit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Grundsätzlich richtet sich das Recht der Mitbenutzung gemeinschaftlichen Eigentums maßgeblich nach dem Bestimmungszweck. Dies berücksichtigt, ergibt sich für den betreffenden Wohnungseigentümer keine Notwendigkeit einer ständigen Zugangsmöglichkeit zu den Räumen und somit auch kein Recht auf ständigen Besitz etwa der Schlüssel. Hier ist es durchaus zumutbar, etwa den Hausmeister um die Schlüssel zu bitten.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 19.12.2001, 2Z BR 167/01

Fazit:

Diese Entscheidung spiegelt die herrschende Rechtsprechung wieder.

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