Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Die Beseitigung einer Loggiaverglasung, die als Baumaßnahme den Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert, kann ohne vorherige Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft jeder Wohnungseigentümer eigenständig verlangen; die bloße Hinnahme der Baumaßnahme durch den Verwalter schließt das Beseitigungsverlangen nicht aus. Die nachteilige Veränderung ist objektiviert zu beurteilen.

2. Eine gerichtliche Augenscheinseinnahme erfordert die Amtsermittlung nicht, wenn Fotografien hinreichende Klarheit über das Erscheinungsbild der Wohnanlage vermitteln.

3. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdeinstanz trägt, wer Rechtsmittel entgegen der Entscheidung des Landgerichts nicht überzeugend zu begründen vermag.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.1994, 15 W 275/94= WM 3/1995, 220)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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