Leitsatz

  1. Beteiligtenfähigkeit eines Antragsgegners ist von Amts wegen zu prüfen
  2. Eine OHG als Antragsgegnerin muss nicht bereits ihre Beteiligtenstellung mit Löschung im Handelsregister verlieren
 

Normenkette

(§ 43 Abs. 1 WEG; , § 50 ZPO)

 

Kommentar

  1. Im WE-Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens die Beteiligtenfähigkeit einer Antragsgegnerseite von Amts wegen zu prüfen. Handelt es sich bei einer Antragsgegnerin um eine Handelsgesellschaft, erlischt deren Beteiligtenfähigkeit trotz Löschung im Handelsregister nicht, so lange noch Vermögenswerte (z. B. auch Ansprüche) vorhanden sind. Die bloße Auflösung oder Löschung in den maßgeblichen Registern führt deshalb noch nicht unbedingt zur Beendigung einer Gesellschaft, auch wenn dies als ein deutlicher Hinweis des Erlöschens einer Gesellschaft sein kann.
  2. Offen bleibt, ob allein die Behauptung einer Antragstellerseite genügt, Ansprüche der Antragsgegnerin gegen Dritte bestünden noch, oder ob hierfür eine Wahrscheinlichkeit bestehen muss.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 03.06.2002, 2Z BR 36/02)

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