Leitsatz

Handelt es sich bei dem Antragsgegner um eine Handelsgesellschaft, erlischt dessen Beteiligtenfähigkeit trotz Löschung im Handelsregister nicht, solange noch Vermögenswerte vorhanden sind.

 

Fakten:

Die Eigentümergemeinschaft macht vorliegend rückständige Wohngelder gegen eine Aktiengesellschaft geltend. Diese ist demgegenüber der Auffassung, der entsprechende Zahlungsantrag müsse zurück gewiesen werden, da sie bereits im Handelsregister gelöscht worden sei. Dieser Einwand konnte hier jedoch nicht überzeugen, denn auch eine gelöschte Gesellschaft ist in einem gerichtlichen Verfahren als beteiligungsfähig anzusehen, wenn noch Vermögenswerte vorhanden sind. Maßgebend für den Wegfall dieser Beteiligtenfähigkeit ist vielmehr die völlige Vermögenslosigkeit. Solange also noch Vermögenswerte vorhanden sind, kann auch eine aufgelöste und abgewickelte sowie in den Registern gelöschte Gesellschaft in Anspruch genommen werden. Und hierfür genügt die Wahrscheinlichkeit, dass eine derartige Gesellschaft noch Ansprüche bzw. Forderungen gegen Dritte hat.

Der BGH hatte in einem vergleichbaren Fall seine Überzeugung vom Bestehen von Vermögenswerten allein auf eine Äußerung der Gesellschafter in einem anderen Verfahren gestützt, die Liquidation der Gesellschaft sei noch lange nicht abgeschlossen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 03.06.2002, 2Z BR 36/02

Fazit:

Im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beteiligtenfähigkeit als Voraussetzung der Verfahrensfähigkeit eine Verfahrensvoraussetzung, die der Partei- und Prozessfähigkeit im Zivilverfahren entspricht. Ihr Fehlen oder Wegfall führt zur Unzulässigkeit des Verfahrens.

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