Leitsatz
Die Beurteilung ordnungsgemäßer Instandsetzung (hier: Feuchtigkeitsschäden im Mauerwerk) obliegt grundsätzlich dem Tatrichter
Normenkette
(§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG; , § 27 Abs. 1 S. 2 FGG; , § 559 ZPO)
Kommentar
- Die Beurteilung auf der Grundlage eingeholter Sachverständigenäußerungen, ob eine zunächst teurere, grundlegende Sanierung von Feuchtigkeitsschäden im Mauerwerk (Salzausblühungen, abfallender Putz) oder eine in bestimmten Abständen wiederholt notwendig werdende Sanierungsmaßnahme den Grundsätzen ordnungsgemäßer Instandsetzung entspricht, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter.
- Die Würdigung des Tatrichters aufgrund eingeholter Sachverständigengutachten kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt auf Rechtsfehler überprüft werden. Im vorliegenden Fall hat das LG mit nachvollziehbarer Begründung eine grundlegende Sanierung für geboten erachtet, was jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden war.
- Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren, Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren 12.000 EUR.
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