Normenkette

§ 23 Abs. 1, 4 WEG, § 24 Abs. 6 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 WEG, § 133 BGB, § 27 FGG, § 416 ZPO

 

Kommentar

1. Die Monatsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, keine verfahrensrechtliche Frist. Offen bleibt, ob der Antrag, der auf die Feststellung des Inhalts eines Eigentümerbeschlusses gerichtet ist, innerhalb dieser Monatsfrist gestellt werden muss.

2. Die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen ist Sache des Tatrichters. Das gleiche gilt für die Feststellung, ob überhaupt ein Eigentümerbeschluss gefasst worden ist und welchen Inhalt er hat.

3. Das Versammlungsprotokoll ist eine Privaturkunde (i. S. d. § 416 ZPO), der hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhalts keine gesetzliche Beweiskraft zukommt. Für die Feststellung, mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist, können auch andere Beweismittel herangezogen werden. Von besonderer Bedeutung für die Feststellung sind objektive, für alle (auch zukünftige Eigentümer) erkennbaren Umstände, die sich jedoch vor allem aus dem Protokoll ergeben können.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 27.01.1989, BReg 2 Z 67/88( BayObLG, Beschluss v. 27. 10. 89, Az.: BReg 2 Z 75/89= NJW-RR 4/90, 210)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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