Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats zur Entscheidung über
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eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe nach der VO (EG) Nr. 2201/2003 (fortan: EheVO) bzw. |
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die Aufhebung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft |
angerufen, so sind nach Art. 5 Abs. 1 der VOen (gesetzliche Zuständigkeiten) die Gerichte dieses Staates auch für Fragen des ehelichen Güterstands/der güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft in Verbindung mit diesem Antrag/dieser Auflösung oder Ungültigerklärung (sofern die Partner dies [bloß] vereinbaren) international zuständig.
Dies gilt in Bezug auf Ehegatten unbeschadet Art. 5 Abs. 2 EuEheGüVO, wonach die Zuständigkeit für Fragen des ehelichen Güterstands (nach Art. 5 Abs. 1 EuEheGüVO) der Vereinbarung der Ehegatten unterliegt (vereinbarte Zuständigkeiten), wenn das Gericht, das mit dem Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe angerufen wird,
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das Gericht eines Mitgliedstaats ist, in dem der Antragsteller nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter Gedankenstrich EheVO seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" hat und sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat (Buchst. a); |
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das Gericht eines Mitgliedstaats ist, dessen "Staatsangehörigkeit" der Antragsteller nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Spiegelstrich EheVO besitzt und in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat (Buchst. b); |
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nach Art. 5 EheVO in Fällen der Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung angerufen wird (Buchst. c) oder |
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nach Art. 7 EheVO in Fällen angerufen wird, in denen ihm eine Restzuständigkeit zukommt (Buchst. d). |
Wird eine Vereinbarung nach Art. 5 Abs. 2 EuEheGüVO bzw. Art. 5 Abs. 1 EuPartGüVO geschlossen, bevor das Gericht zur Entscheidung über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft angerufen wird, so muss die Vereinbarung gemäß Art. 5 Abs. 3 EuEheGüVO bzw. Art. 5 Abs. 2 EuPartGüVO den Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 der VOen entsprechen: Danach bedarf die Vereinbarung der Schriftform. Sie ist zu datieren und von den Parteien zu unterschreiben, wobei elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt sind.